Grundlagen

Grundlagen

Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I

In Nordrhein-Westfalen gibt es

Der Erlass des MSW vom 23.12.2010 fasst fünf Erlasse zu einem Erlass zusammen. Die bisherigen Erlasse regelten jede der in § 9 SchulG genannten Formen des Ganztags getrennt. Dabei gab es eine Fülle von Querverweisen und Redundanzen, die die Anwendung der Erlasse behinderten. Jetzt finden sich alle wesentlichen Regelungen für Ganztagsschulen und außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in einem Erlass.

Leserinnen und Leser, die sich fragen, was für welche Form des Ganztags gilt, können sich an folgender Faustregel orientieren: Jede Regelung, bei der nicht ausdrücklich notiert ist, für welche Form des Ganztags sie gilt, gilt für alle Formen des Ganztags, auch für Betreuungsformen, die in ihrem Zeitrahmen eigentlich noch kein Ganztagsangebot sind. Dort, wo es spezifische Regelungen gibt, wird dies ausdrücklich notiert, so beispielsweise bei Ziffer 5 ("Zeitrahmen und Öffnungszeiten").


Erlasse zu Ganztagsschulen und Ganztagsangeboten in NRW

Aktueller Hinweis hierzu: Die Landesregierung hat eine Verlängerung des ursprünglich bis Ende 2022 befristeten Programms „Ankommen und Aufholen“ mit Landesmitteln beschlossen. Somit stehen zunächst für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2023 weitere Mittel für die Umsetzung des Programms an offenen Ganztagsgrundschulen und gebundenen Ganztagsförderschulen zur Verfügung. Unabhängig davon sind zur Sicherung der Kontinuität des Programms darüber hinaus im Landeshaushalt 2023 weitere Finanzmittel eingestellt worden, sodass eine Verlängerung des Programms bis zum Jahresende 2023 gewährleistet werden kann. Das vielerorts erfolgreich durchgeführte Helferprogramm für die Ganztags- und Betreuungsangebote kann somit fortgesetzt werden, dabei werden die Fördersätze im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel konstant gehalten. Weiterhin werden so zusätzliche Maßnahmen in offenen Ganztagsschulen und gebundenen Ganztagsförderschulen ermöglicht, die zur Aufarbeitung von kognitiven, sozial-emotionalen und motorischen Defiziten dienen. Eine Förderrichtlinie zur Fortsetzung des Programms in 2023 ist in Vorbereitung und soll zeitnah veröffentlicht werden.

Pflichtaufgabe Ganztag

Über Ganztagsschulen können die Gebietskörperschaften die Pflichtaufgabe der öffentlichen Träger der Jugendhilfe (i.e. der Jugendämter) zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots zur Schulkindbetreuung ( § 24 Abs. 4 SGB VIII ) erfüllen ( § 5 Abs. 1 KiBiz ).

Dies gilt seit der Einführung des KiBiz im Jahr 2008 auch für gebundene Ganztagsschulen ( § 9 Abs. 1 SchulG ) und sonstige schulische Ganztagsangebote ( § 9 Abs. 2 SchulG ), auch für Gemeinden ohne eigenes Jugendamt, allerdings unter der Voraussetzung, dass ein entsprechendes sozialpädagogisches Profil umgesetzt wird (z.B. durch die Beteiligung von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder anderer Berufsgruppen aus Jugendhilfe und Jugendarbeit).

Auf der Grundlage dieser doppelten Rechtskonstruktion können alle Ausgaben der Gebietskörperschaften bei der Bewertung von Haushaltssicherungskonzepten durch die Kommunalaufsicht den pflichtigen Aufgaben zugerechnet werden.

Formen von Ganztagsschulen und -angeboten

Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010:

Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I (BASS 12 - 63 Nr. 2)

Der Erlass bietet unter den Nummern 1.1 und 1.2 eine vollständige Aufzählung der Formen von Ganztagsschulen bzw. von Ganztags- und Betreuungsangeboten, die es im Schuljahr 2010/2011 in Nordrhein-Westfalen für die Primarstufe und die Sekundarstufe I gibt. Die Aufzählung des Schulgesetzes stammt aus dem Jahr 2006. In der Zwischenzeit sind weitere Formen entstanden, so z.B. zum 1.2.2009 die pädagogische Übermittagbetreuung in der Sekundarstufe I.

Zu unterscheiden sind Ganztagsschulen, in denen die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler zum großen Teil verpflichtend ist, und außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote, die keine Teilnahmeverpflichtungen kennen.

 

Verhältnis der Begrifflichkeiten in NRW & KMK (Kultusministerkonferenz)

Die in Nordrhein-Westfalen gültigen Begriffe unterscheiden sich teilweise von den Begriffen der Kultusministerkonferenz. Die KMK unterscheidet gebundene, teilgebundene und offene Ganztagsschulen.

Der Begriff der gebundenen Ganztagsschule wird von der KMK und von Nordrhein-Westfalen identisch verwendet, die beiden anderen Begriffe der KMK jedoch nicht.

Nach KMK-Definition wären offene Ganztagsschulen im Primarbereich teilgebundene Ganztagsschulen, weil zwar nicht alle Schülerinnen und Schüler einer Schüler verpflichtend am Ganztag teilnehmen, wohl aber die Schülerinnen und Schüler, die sich zum Ganztag angemeldet haben. Die KMK-Definition der offenen Ganztagsschule entspricht der nordrhein-westfälischen Definition der außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Abs. 2 SchulG).

Teilgebundene Ganztagsschulen im Sinne der KMK-Definition gibt es in Nordrhein-Westfalen nicht. Es gibt einige wenige ältere Ganztagsschulen, die aus welchen Gründen auch immer den gebundenen Ganztag nur für einen Teil ihrer Schülerinnen und Schüler anbieten. Sie werden in Nordrhein-Westfalen als gebundene Ganztagsschulen gezählt, haben aber Bestandschutz. Neue Schulen dieser Art werden in Nordrhein-Westfalen nicht eingerichtet.

 

Sonstige Angebote der Jugendhilfe in Nordrhein-Westfalen

Nicht erfasst in den oben genannten Formen des Ganztags bzw. der Betreuung von Schulkindern sind die auch in Nordrhein-Westfalen noch vorhandenen Angebote für Schulkinder in Kindertageseinrichtungen. Es gibt im Schuljahr 2010/2011 noch rund 4.500 Plätze für Schulkinder in Kindertageseinrichtungen, die nach den Vorgaben des KiBiz finanziert werden.

 

Gebundene Ganztagsschulen

 

 

 

 

Merkmale von Ganztagsschulen und außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten

Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010:

Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I (BASS 12 - 63 Nr. 2)

"3.1. Zu den Merkmalen sowohl einer gebundenen als auch einer offenen Ganztagsschule (§ 9 Abs. 1 SchulG und § 9 Abs. 3 SchulG) gehören beispielsweise

  • Angebote für unterschiedlich große und heterogene Gruppen, die auch besondere soziale Problemlagen berücksichtigen,
  • ein verlässliches Zeitraster und eine sinnvoll rhythmisierte Verteilung von Lernzeiten auf den Vormittag und den Nachmittag, auch unter Entwicklung neuer Formen der Stundentaktung,
  • die Öffnung von Schule zum Sozialraum und die Zusammenarbeit mit den dort tätigen Akteuren „auf Augenhöhe",
  • Förderkonzepte und -angebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedarfen (zum Beispiel Sprachförderung, Deutsch als Zweitsprache, Mathematik und Naturwissenschaften, Fremdsprachen, Bewegungsförderung),
  • die Förderung der Interessen der Schülerinnen und Schüler durch zusätzliche themen- und fachbezogene oder fächerübergreifende, auch klassen- und jahrgangsstufenübergreifende Angebote und außerunterrichtliche Praktika,
  • zusätzliche Zugänge zum Lernen und Arbeitsgemeinschaften (zum Beispiel Kunst, Theater, Musik, Werken, Geschichtswerkstätten, naturwissenschaftliche Experimente, Sport) sowie sozialpädagogische Angebote, insbesondere im Rahmen von Projekten der Kinder- und Jugendhilfe (zum Beispiel interkulturelle, geschlechtspezifische, ökologische, partizipative, freizeitorientierte und offene Angebote),
  • Anregungen und Unterstützung beim Lösen von Aufgaben aus dem Unterricht und Eröffnung von Möglichkeiten zur Vertiefung und Erprobung des Gelernten sowie zur Entwicklung der Fähigkeit zum selbstständigen Lernen und Gestalten,
  • Möglichkeiten und Freiräume zum sozialen Lernen, für Selbstbildungsprozesse und für selbstbestimmte Aktivitäten,
  • ein angemessenes Gleichgewicht von Anspannung und Entspannung mit entsprechenden Ruhe- und Erholungsphasen und von Kindern und Jugendlichen frei gestaltbaren Zeiten,
  • Angebote zur gesunden Lebensgestaltung, u.a. zu einer gesunden Ernährung,
  • vielfältige Bewegungsanreize und -angebote,
  • die Einbindung der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler an Konzeption und Durchführung der Angebote,
  • Unterstützungsangebote für Eltern, zum Beispiel zu Erziehungsfragen, der Beratung und Mitwirkung,
  • in der Sekundarstufe I auch die Orientierung auf Aspekte der Berufs- und Ausbildungsreife oder der Hochschulreife sowie Lebensplanung.

Offene und gebundene Ganztagsschulen setzen diese Merkmale im Rahmen ihrer Ressourcen und Möglichkeiten um."

Bei diesen Merkmalen handelt es sich nicht um eine abschließende Auflistung oder gar ein abschließendes Curriculum, sondern um einen offenen Katalog. Auch weitere Merkmale sind denkbar, je nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten. Auch ist nicht erforderlich, dass alle Merkmale vorhanden sein müssen. So muss auch bedacht werden, was mit den vorhandenen Ressourcen umsetzbar ist.

Außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Abs. 2 SchulG) können sich inhaltlich im Rahmen ihrer Ressourcen an den Merkmalen von Ganztagsschulen orientieren. Gegebenenfalls kann dies dazu führen, dass auch die Umsetzung einzelner Merkmale des Ganztags das pädagogische Konzept weiter voran bringt. Vielleicht ist der Einstieg über eine pädagogische Übermittagbetreuung oder ein freiwilliges Ganztagsangebot schon ein erster Schritt zu den für den gebundenen Ganztag erforderlichen innerschulischen Debatten. In Gymnasien zeigt sich dies zurzeit besonders deutlich im Hinblick auf die Entwicklung von Lernzeitkonzepten zur Abfederung der durch G 8 entstandenen Belastungen.

Hausaufgaben werden im Ganztag zu Lernzeiten

An offenen und gebundenen Ganztagsschulen werden die Hausaufgaben in das Gesamtkonzept des Ganztags integriert (Nr. 5.4 des Erlasses „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“, RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.12.2010, BASS 12-63 Nr. 2). Dort wird auch auf den Runderlass "Unterrichtsbeginn, Verteilung der Wochenstunden, Fünf-Tage-Woche, Klassenarbeiten und Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen" d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 05.05.2015 ( BASS 12–63 Nr. 3) verwiesen.

Demnach treten an Ganztagsschulen (§ 9 Absätze 1 und 3 SchulG) in der Sekundarstufe I  Lernzeiten an die Stelle von Hausaufgaben. Die Lernzeiten sind so in das Gesamtkonzept des Ganztags zu integrieren, dass es in der Regel keine schriftlichen Aufgaben mehr gibt, die zu Hause erledigt werden müssen.