Versicherung

Versicherung

Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010:

Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I (BASS 12 - 63 Nr. 2)

"9.1 Angebote außerschulischer Träger gelten als schulische Veranstaltungen.

"9.2 Für Aufsicht und Sicherheitsförderung gelten der

  • RdErl. d. MSW v. 18. 7. 2005 „Verwaltungsvorschriften zu § 57 SchulG - Aufsicht" (BASS 12 - 08 Nr. 1),
  • RdErl. d. KM vom 29.12.1983 „Unfallverhütung, Schülerunfallversicherung" (BASS 18 - 21 Nr. 1),
  • RdErl. d. MSWKS und d. MSWF v. 30. 8. 2002 „Sicherheitsförderung im Schulsport" (BASS 18 - 23 Nr. 2) und
  • RdErl. d. KM v. 24. 5. 1976 "Grundausbildung in Erster Hilfe" (BASS 18 - 24 Nr. 1).

Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt sicher, dass Aufsicht und Sicherheitsförderung auch vom Personal der außerschulischen Angebote im Sinne dieser Erlasse wahrgenommen werden, und gewährleistet die Einweisung in die Aufsichtspflicht.

9.3 Schülerinnen und Schüler, die an Angeboten nach diesem Erlass teilnehmen, sind unfallversichert (§ 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII). Der Versicherungsschutz besteht auch an beweglichen Ferientagen und in den Ferien. Zuständig ist die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

9.4 Unter den Versicherungsschutz fallen die Teilnahme und die dafür zu Fuß oder mit einem privaten oder öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegenden Hin- und Rückwege.

9.5 Der Schulträger, ein Eltern- oder Förderverein oder ein anderer Träger gewährleisten den Versicherungsschutz für ihr jeweiliges Personal.

9.6 Eltern und andere Personen, die im Auftrag der Schule unentgeltlich und außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses in den Angeboten tätig sind, sind grundsätzlich über das Land bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen unfallversichert.

9.7 Für Personen, die auf der Grundlage eines Werkvertrages gegen Zahlung einer Vergütung tätig werden, scheidet ein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung aus.

9.8 Die Versicherungsträger gewährleisten bei Unfällen - unabhängig von der Frage des Verschuldens - die vorgeschriebenen Leistungen des Sozialgesetzbuches VII."


Rechtsquellen:

Eine zusammenfassende Darstellung bietet ein gemeinsames Faltblatt der Unfallkasse, des MSW und des MFKJKS zur Sicherheitsförderung und Aufsicht.

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Das gilt für alle

Für alle Formen des Ganztags und pädagogischer Übermittagbetreuung und für alle Schulstufen und Schulformen gilt Ziffer 9.3 des Erlasses "Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I" vom 23.12.2010. Danach sind „Schülerinnen und Schüler, die an außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule teilnehmen, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII)" unfallversichert (Träger: Unfallkasse NRW).

  • § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII legt fest, dass „Schülerinnen und Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken der mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen gesetzlich unfallversichert sind."
  • Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz setzt grundsätzlich eine Teilnahme an einer auf Grundlage der einschlägigen Schulvorschriften genehmigten Schulveranstaltung voraus, d. h. die Schülerinnen und Schüler erfahren eine Einbindung in den organisatorischen Verantwortungsbereich ihrer Schule.
  • Ziffer 1.2. des o.g. Erlasses regelt den Umfang der Teilnahme an den Gebundenen Ganztagsschulen, offenen Ganztagsschulen und außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten.
  • Für die Sicherheit im Schulsport, für bestimmte Sportarten (z. B. Wassersport, Reiten) und bei Schulwanderungen gelten besondere Sicherheitsvorschriften. Diese sind in eigenen Runderlassen des MSB geregelt.
  • Der Versicherungsschutz besteht auch in den Pausen und Freistunden auf dem Schulgelände sowie auf dem Weg zur Schule.
  • Bei einem Unfall ist der zuständige Versicherungsträger umgehend und umfassend zu informieren, damit dieser schnelle Hilfe leisten kann. Die Unfallanzeige ist durch die beschäftigende Einrichtung zu erstatten, d.h. verletzt sich ein/e Schüler/in, dann erfolgt die Unfallanzeige über die Schule; verletzt sich ein/e Beschäftigte(r), zeigt der jeweilige Träger den Unfall bei der Verwaltungs- bzw. Berufsgenossenschaft an.

Besonderheiten in der Sekundarstufe I

Für alle Formen des Ganztags und pädagogischer Übermittagbetreuung und für alle Schulstufen und Schulformen gilt Ziffer 9.3 des Erlasses "Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I" vom 23.12.2010. Danach sind „Schülerinnen und Schüler, die an außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule teilnehmen, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII)" unfallversichert (Träger: Unfallkasse NRW).

  • Der Versicherungsschutz besteht auch in den Pausen und Freistunden auf dem Schulgelände sowie auf dem Weg zur Schule. Selbst wenn Schülerinnen und Schüler in der Mittagszeit nach Hause gehen, um Mittag zu essen und nachher wieder zur Schule zurückkehren, um am Nachmittagsangebot teilzunehmen, bleibt der Versicherungsschutz für den direkten Weg nach Hause und zur Schule zurück bestehen.
  • Verlassen Schülerinnen und Schüler das Schulgelände, um sich mit Nahrungsmitteln zu versorgen, die dem alsbaldigen Verzehr dienen, so sind sie auf den Wegen gesetzlich versichert, wenn diese Wege nicht unangemessen weit von der Schule weg führen. Hierbei ist es unerheblich, ob eine Erlaubnis zum Verlassen des Schulgrundstückes vorliegt. Gehen Schülerinnen und Schüler allerdings eigenwirtschaftlichen Betätigungen nach (z. B. Kauf von Kleidung oder Genussmitteln wie Zigaretten, u.a.m.), so besteht insoweit kein Versicherungsschutz.

Pädagogisches Personal

Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010:

Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I (BASS 12 - 63 Nr. 2)

9.5 Der Schulträger, ein Eltern- oder Förderverein oder ein anderer Träger gewährleisten den Versicherungsschutz für ihr jeweiliges Personal.

Bei Beschäftigten eines Eltern- oder Fördervereins oder eines anderen Trägers (Kooperationspartner) hat der jeweilige Träger den Versicherungsschutz zu gewährleisten. Zuständig ist in der Regel die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Bei Trägern aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe kommt auch die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege in Betracht.

Werkverträge/ sog. "Honorarkräfte"

Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010:

Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I (BASS 12 - 63 Nr. 2)

9.7 Für Personen, die auf der Grundlage eines Werkvertrages gegen Zahlung einer Vergütung tätig werden, scheidet ein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung aus.

Da der Schutz als Beschäftigte in der gesetzlichen Unfallversicherung ausscheidet, müssen sich sog. "Honorarkräfte" auf jeden Fall selbst versichern. Zu klären ist daher zunächst, ob sie zum Beschäftigtenkreis gehören oder als Selbständige gelten.

Die betroffenen Honorarkräfte sollten sich mit Ihren Fragen an die für sie zuständige Berufsgenossenschaft (wahrscheinlich Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) wenden.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers liegt bei Schülerinnen und Schülern grundsätzlich bei der Unfallkasse NRW. Bei den im Ganztag tätigen Personen richtet sie sich nach der Art der Beschäftigung:

  • Unfallkasse NRW = Schülerinnen und Schüler (Schülerunfallversicherung), die an der Betreuung mitwirkenden Beschäftigten des Schulträgers (Städte, Gemeinden, Kreise, Zweckverbände, Landschaftsverbände) sowie die beim Land NRW angestellten Lehrkräfte, mit Ausnahme der Personen, für die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Unfallfürsorge geleistet wird, Eltern und andere Personen, die unentgeltlich außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses im Auftrag des Schulträgers oder der Schule in den Betreuungsangeboten tätig sind und sich dabei wie Beschäftigte in deren Organisation eingliedern.
  • Verwaltungsberufsgenossenschaft = Das entgeltlich oder unentgeltlich tätige Personal eines Eltern- bzw. Fördervereins oder eines anderen Trägers.
  • Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege = Das unentgeltliche oder entgeltliche tätige Personal eines aus dem Bereich der privaten Kinder- und Jugendhilfe stammenden Partners.

Versicherungsschutz Ferien

Sind Erstklässler vor Schulbeginn schon in den Sommerferien ab 01.08. gesetzlich versichert, wenn sie an der OGS teilnehmen?

§ 35 Abs. 1 SchulG NRW bestimmt den Beginn der Schulpflicht auf den 01.08. des Jahres, in dem ein Kind das 6. Lebensjahr vollendet. Daher werden grundsätzlich Erstklässler ab dem 01.08. eines Jahres als Schüler angesehen. Die unten stehende Aussage der Unfallkasse NRW möchte ich gerne dahingehend präzisieren, dass die Kinder in dem Teil der Ferien, der zum neuen Schuljahr zählt (ab 01.08.), durchaus versichert sein können, jedoch nicht in dem Teil der Ferien, der noch zum alten Schuljahr (bis 31.07.) gehört. Denn vor Beginn des ersten Schuljahres sind diese Kinder noch keine Schüler im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII bzw. des Schulrechts. Insoweit ist zur Klarstellung für die Frage der Schülereigenschaft auf den im Schulgesetz festgelegten Tag (derzeit 01.08. eines Jahres) abzustellen und nicht auf den ersten tatsächlichen Schultag nach den Ferien.

Zusammenfassend stellt sich die Versicherungslage wie folgt dar:

  • Vor Beginn des Schuljahres sind (Kindergarten-)Kinder keine Schüler und bei der Teilnahme an der OGS ihrer künftigen Schule nicht versichert.
  • Mit Eintritt der Schulpflichtigkeit (ab Beginn des Schuljahres) sind diese Kinder dann als Schüler bei der Teilnahme an schulischen Veranstaltungen versichert. Dies gilt auch für die OGS, allerdings müssen die Kinder gemäß dem einschlägigen Erlass für das OGS-Schuljahr angemeldet sein. Eine reine OGS-Ferienbetreuung ist nicht unfallversichert.
  • Bei dem Wechsel von der Klasse 1 in Klasse 2 (usw.) ist bei kontinuierlichen OGS-Anmeldung auch die Ferienbetreuung versichert.
  • Sollten Schüler, die erst im nächsten Schuljahr (ab 1.8.) an den Veranstaltungen der OGS teilnehmen, bereits im Vorgriff darauf schon in den Ferien des laufenden Schuljahres (bis 31.7. und damit ohne aktuelle Anmeldung) an der OGS teilnehmen, so wird auch insoweit ein Versicherungsschutz anerkannt. Aber auch hier gilt wiederum, dass eine ausschließliche Ferienbetreuung unversichert ist.
  • Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass ein Schüler zwar für das aktuelle, aber nicht mehr für das kommende Schuljahr in der OGS angemeldet ist. Daher ist auch in diesem Fall die sich anschließende Ferienbetreuung versichert.

Kooperationen von Schulen: Was gilt, wenn ein Schüler den Offenen Ganztag einer anderen Schule besuchen möchte?

Grundsätzlich besteht der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung während genehmigter schulischer Veranstaltungen, d.h. während des Schulbesuchs, also im Unterricht aber auch bei Ausflügen und Klassenfahrten. Weiterhin greift der Versicherungsschutz für die Zeiten der Teilnahme an den Angeboten der OGS (Versicherung).  Des Weiteren ist der direkte Weg zur Schule und von der Schule zum Wohnsitz der Schülerinnen und Schüler als Schulweg versichert.

Während des Unterrichts und auf den Unterrichtswegen  ist eine ordnungsgemäße Aufsicht durch die Schule zu gewährleisten (Aufsicht + BASS 12-08 Nr.1 VV zu § 57 SchulG NRW). Hierbei ist zudem zu beachten, dass Kinder der Primarstufe Unterrichtswege nicht ohne die Begleitung einer Lehrkraft zurücklegen dürfen. Die Aufsichtspflicht gilt natürlich auch für Ausflüge und Klassenfahrten.  Ebenso ist das pädagogische Personal, das im Offenen Ganztag eingesetzt wird, gegenüber den zu betreuenden Kindern aufsichtspflichtig.

Anders sieht es hierbei bei dem Schulweg aus. Bei dem Schulweg, dem unmittelbaren Weg von der Schule zum Wohnsitz des Kindes, besteht keine Aufsichtspflicht von Schule und OGS.

Es stellt sich nunmehr die Frage, ob auch Versicherungsschutz bei der Unfallkasse NRW besteht, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler vormittags z.B. eine Förderschule besucht und am Nachmittag in eine andere Schule fährt/gefahren wird, um die dortige OGS zu besuchen.

Besucht eine Schülerin bzw. ein Schüler eine Veranstaltung einer anderen (Ganztags-) Schule, so kann ein Unfallversicherungsschutz nur dann bestehen, wenn die Schulen eine Kooperation vereinbart haben oder zumindest im konkreten Fall eine Übertragung der Aufsichtspflicht von der Schule, die die Schülerin/ der Schüler regulär besucht, auf die Schule, die z.B. außerunterrichtliche Angebote wie OGS oder auch eine Ferienbetreuung anbietet, erfolgt.

Vom Versicherungsschutz bei der Unfallkasse NRW mit einbezogen sind dann nicht nur die Teilnahme an den Veranstaltungen der OGS, sondern auch die Wege von der regulär besuchten Schule, hier: Förderschule, zur OGS und nach Hause. Dieser Versicherungsschutz besteht unabhängig davon, ob es sich um einen Unterrichtsweg oder einen Schulweg handelt und ob hierfür eine schulische Aufsichtspflicht besteht (und eingehalten wird).

Gleichwohl müsste im Rahmen einer solchen Kooperation, die Aufsicht für den aufsichtspflichtigen Unterrichtsweg geregelt werden. Dies dürfte im Hinblick auf die unterschiedlichen  Anstellungsträger in der Praxis zu Umsetzungsschwierigkeiten führen, wer als Begleitperson für den Unterrichtsweg zuständig ist und letztlich auch eine Kostenfrage darstellen. Sofern ein Schulbus für diesen Weg eingesetzt werden würde, ist ferner der Schulträger einzubinden, da dieser hierfür aufsichtsrechtlich verantwortlich ist und auch hier Kostenfragen abzustimmen wären.

Letztlich besteht auch die Möglichkeit, dass die Schülerin bzw. der Schüler von den Eltern oder Dritten abgeholt und zur OGS gebracht wird.  Vor dem Hintergrund der Wahlfreiheit der Versicherten bezüglich der Art der Zurücklegung des Weges bzw. der Nutzung des Verkehrsmittels, besteht für die Schülerin bzw. den Schüler ebenfalls Versicherungsschutz bei der Unfallkasse NRW, wenn sie/er den Schulweg z.B. zu Fuß, mit Inlinern, dem Fahrrad, im Privat-Pkw oder dem Bus zurücklegt.

Im Hinblick auf den etwaigen Wunsch der Eltern nach einem OGS-Platz auf Grund von Berufstätigkeit, wird dies jedoch häufig eine wenig praktikable Lösung darstellen.

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