Finanzen

Finanzierung von Ganztagsschulen und -angeboten

In Ganztagsschulen gibt es von Seiten des Landes Lehrerstellen und Mittel für die Mitwirkung außerschulischer Partner. In der OGS gibt es darüber hinaus einen kommunalen Eigenanteil und Elternbeiträge. Elternbeiträge sind auch in allen anderen Formen möglich, wenn es sich um freiwillige Angebote handelt, in pflichtigen Angeboten nicht.

Elternbeiträge

Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010:

Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I (BASS 12 - 63 Nr. 2)

"8.1 Elternbeiträge können nur für freiwillige Angebote erhoben werden, nicht jedoch für verpflichtende Angebote."

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen ist § 5 Abs.2 KiBiZ (Kinderbildungsgesetz):

"§ 5 Angebote für Schulkinder

(1) Das Jugendamt kann die Verpflichtung nach § 24 SGB VIII, für Kinder im schulpflichtigem Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten, auch durch entsprechende Angebote in Schulen erfüllen. Hierbei soll es mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammenwirken.

(2) Der Schulträger oder Jugendamt können für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen offener Ganztagsschulen und für außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen Beiträge von den Eltern oder den nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen erheben. Der Schulträger oder das Jugendamt sollen eine soziale Staffelung der Beiträge vorsehen. Beiträge für Geschwisterkinder können ermäßigt werden. Dies gilt auch für Kinder, deren Geschwister eine Kindertageseinrichtung besuchen."

Zu den verpflichtenden Angeboten gehören die Zeiten, die man in der Schule bleiben muss, weil beispielsweise Unterricht oder verpflichtende ergänzende Angebote stattfinden. Freiwillig sind nur Angebote, bei denen man sich an- bzw. abmelden kann.

  • In einer gebundenen Ganztagsschule ist eine Abmeldung nur bei freiwilligen Bestandteilen des Ganztags möglich, dort allerdings jederzeit. Zu den freiwilligen Bestandteilen können beispielsweise Angebote von Musikschulen, Jugendkunstschulen oder Sportvereinen gehören, an denen die Schülerinnen und Schüler teilnehmen können, aber nicht teilnehmen müssen.
  • Die Anmeldung für die Teilnahme in einer Offenen Ganztagsschule (OGS) ist freiwillig. Mit der Aufnahme in die OGS wird regelmäßig zwischen den Eltern und dem Träger der OGS ein Betreuungs- bzw. OGS-Vertrag geschlossen, der die Rahmenbedingungen sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten erläutert und festhält. Hierzu zählt unter anderem auch die Festlegung der Kündigungsmodalitäten. In der Regel ist eine Abmeldung nur im Jahresrhythmus möglich sowie beim Vorliegen wichtiger Gründe für eine unterjährige Kündigung (z.B. Schulwechsel).

Zur Deckung des kommunalen Eigenanteils können die Kommunen über eine Satzung Elternbeiträge für die Teilnahme in der OGS erheben. Gemäß 8.2 des Grundlagenerlasses sind hierbei bis zu 180 € monatlich pro Kind zulässig. Über die kommunale Satzung werden auch die jeweiligen Beitragshöhen festgelegt. Dabei sollen die Beiträge sozial, d.h. nach Einkommen, gestaffelt werden. Zusätzlich zu dieser sozialen Staffelung kann die Satzung auch Ermäßigungen z.B. für Geschwisterkinder vorsehen.

Die Erhebung von Elternbeiträgen umfasst auch die Befugnis zur konkreten Festsetzung eines Elternbeitrags im Wege eines Bescheides. Die Festsetzung des konkreten Elternbeitrags durch die Kommune geht mit einer Prüfung der Einkommensverhältnisse sowie sozialer Besonderheiten hinsichtlich etwaiger Ermäßigungen einher. In manchen Kommunen wird die im Anschluss an die Erhebung und Festsetzung folgende Einziehung (technische Abwicklung) der Elternbeiträge auf die Träger der OGS oder andere Dritte übertragen, die hierfür im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages ein (in der Regel) pauschales Entgelt erhalten. Hierbei sind vergaberechtliche Besonderheiten sowie die Einhaltung datenschutzsrechtlicher Bestimmungen von den Kommunen vorab zu prüfen. Darüber hinaus bleibt zu beachten, dass es zu Zuständigkeitsüberschneidungen kommen kann, wenn die Einziehung der Elternbeiträge ggf. fehlschlägt und ein Mahn- und Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden soll.

"8.3 Der Schulträger, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Schulleiterin oder der Schulleiter sollen Eltern besonders förderungsbedürftiger Kinder auf die Möglichkeit einer Reduzierung oder eines Erlasses der Beitragszahlungen oder einer Übernahme von Beiträgen durch die wirtschaftliche Jugendhilfe (§ 90 SGB VIII) hinweisen. Ziel ist, eine Teilnahme dieser Kinder zu ermöglichen."

Nach § 90 Abs. 3 SGB VIII sollen Kostenbeiträge für Angebote nach § 24 SGB VIII – hierzu gehören Angebote im Ganztag, soweit diese auf der Grundlage des SGB VIII durchgeführt werden – auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist und wenn die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.

Demnach sind die Jugendämter in der Verpflichtung, nach entsprechender Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Eltern und Feststellung des Förderbedarfs des Kindes die Beiträge für die Teilnahme an Ganztagsangeboten (anteilig) zu übernehmen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Bereitstellung dieser Mittel nur auf Antrag der Eltern erfolgen kann und immer eine Einzelfallentscheidung durch das jeweils zuständige Jugendamt darstellt – der durch die hier dargelegte Erläuterung der Erlasslage nicht vorgegriffen wird.

Zu empfehlen ist, dass die Eltern von Kindern, die nur mit Unterstützung der wirtschaftlichen Jugendhilfe am Ganztag teilnehmen können, frühzeitig über ihre Rechte informiert werden und ggf. auch bei der Antragstellung unterstützt werden. Auf der anderen Seite ist von Seiten der Jugendämter zu prüfen, inwieweit entsprechende Regelungen für Kinder und Jugendliche im Ganztag auch jugendhilfepolitisch abgestimmt werden können – damit gerade auch Kinder und Jugendliche in schwierigen Lebens- und Lernsituationen am Ganztag partizipieren können.

In den „Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII" der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder finden sich hierzu weiterführende Ausführungen.

"8.4 Für Ferienangebote und Mittagsverpflegung kann ein zusätzlicher Beitrag erhoben werden."

Gemäß Punkt 8.4 können für Ferienangebote sowie für das tägliche Mittagessen ein zusätzlicher Beitrag erhoben werden. Da diese regelmäßig von den Trägern der OGS vorgehalten werden, ergeben sich zusätzliche Kosten aus den jeweiligen OGS-Verträgen und Ergänzungsvereinbarungen mit den Eltern und sind abhängig von u.a. Qualität und Umfang der Angebote. In der Regel ist im Elternbeitrag für die OGS auch die Möglichkeit zur Teilnahme an den Ferienspielen enthalten. Dies wird von den Kommunen jedoch unterschiedlich gehandhabt. Gelegentliche Beiträge für Materialien, Fahrtkosten und Eintrittsgelder etc. sind davon unberührt.

"8.6 Ist die Ganztagsschule nächstgelegene Schule der Schulform, besteht nach der Schülerfahrkostenverordnung grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrkosten. Ist die besuchte Schule lediglich die nächstgelegene Ganztagsschule, begründet dies keinen weitergehenden Anspruch auf Schülerfahrkosten (§ 9 Absatz 7 SchfkVO - BASS 11 - 04 Nummer 3.1). Der Schulträger ist ebenfalls nicht verpflichtet, Mehrkosten zu tragen, die durch die Teilnahme an außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten entstehen."

Eine konkrete Regelung hinsichtlich der Höhe sowie der weiteren Rahmenbedingungen von Elternbeiträgen gibt es nur für die OGS. Deshalb kann es für alle anderen Schulstufen bzw. Ganztagsformen nur den Hinweis auf die Orientierung an der OGS-Praxis geben.


Overheadkosten

Grundsätzlich ist die bedarfsgerechte Bereitstellung von Ganztagsangeboten für Schulkinder lt. § 24 Abs. 2 SGB VIII eine Pflichtaufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Die Aufgabe kann jedoch lt. § 5 Abs. 1 KiBiz auch an Schulen erfüllt werden. Insofern erfüllt der Schulträger bei den dabei anfallenden Arbeiten eine typisch kommunale Aufgabe. Das Land unterstützt nunmehr den Schulträger dadurch, dass es Lehrerstellen, ggf. auch Barmittel für die Mitwirkung nicht lehrenden pädagogischen Personals etc. (z.B. in der OGS oder über das Programm „Geld oder Stelle"), ggf. auch Zuschüsse zu Investitionen (z.B. über das 1.000-Schulen-Programm) bereitstellt.

Insofern trifft es zu, dass ein Schulträger bei der Verwaltung von Mitteln zur Einstellung nicht lehrenden Personals nicht darauf rechnen kann, seine klassischen durch sein Stammpersonal zu leistenden Aufgaben über einen Teil der zur Verfügung gestellten Landesmittel zu refinanzieren. Der Einsatz von Landesmitteln sorgt dabei nicht für mehr kommunales Engagement, sondern für Entlastung. Denn gäbe es die Landesmittel nicht, müsste die Kommune in Erfüllung von § 24 Abs. 2 SGB VIII die komplette Finanzierung eines bedarfsgerechten Ganztagsangebotes alleine übernehmen. Klassische Verwaltungsaufgaben können somit bei der Berechnung eines sogenannten Overheads nicht berücksichtigt werden.

Bei den Tätigkeiten einer Lehrkraft oder einer Fachkraft im Ganztag sind auch Arbeitszeiten enthalten, die für die Vor- und Nachbereitung, die Zusammenarbeit mit anderen Kolleginnen und Kollegen oder auch die Koordination des Ganztags genutzt werden. Bei Lehrkräften ist dies von vornherein geregelt, bei Fachkräften in Trägerschaft von Kommunen oder freien Trägern je nach den örtlichen Gegebenheiten.

Grundsätzlich ist es daher möglich, bei der Berechnung der Arbeitzeit von Fachkräften bzw. deren Abrechnung über die zur Verfügung stehenden Landesmittel analog zur Berechnung bei Lehrkräften zu verfahren. Koordination des Vertretungsplans kann beispielsweise dazugehören, Beratung und Führung einer Gruppe von Fachkräften, Leitungsaufgaben. Dann sollte man prüfen, welchen Umfang diese Tätigkeiten insgesamt bei einer Person in Anstellungsträgerschaft ausmachen. Wenn eine Person im Wesentlichen pädagogische Tätigkeiten ausübt und in diesem Rahmen auch Verwaltungstätigkeiten im o.g. Sinne, ist eine Berücksichtigung aus Geld oder Stelle möglich. Wenn sie im Wesentlichen Verwaltungsangelegenheiten des Trägers erledigt, zu denen neben vielen anderen Bereichen auch die Verwaltung der Mitwirkung im Ganztag gehört, wäre keine Berücksichtigung aus Geld oder Stelle möglich. Es wäre wirklichkeitsfremd, wenn man jede Stelle im Detail nach den Anteilen ihrer Tätigkeiten bewerten würde.

Grundsätzlich gilt, dass der Anteil der Koordination an den Gesamtkosten verhältnismäßig sein muss, d. h. der Großteil der Zuwendung muss für die Übermittagbetreuung bzw. die Ganztagsangebote an sich - also die pädagogischen Tätigkeiten des Personals - anfallen.

Umsatzsteuerrechtliche Bewertung von Ganztagsangeboten in der Schule

Durch die Änderung bzw. Neufassung von § 4 Nr. 23 und 25 UStG (Umsatzsteuergesetz) wurde die Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe neu geregelt (siehe Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 2. Juli 2008, Az.: IV B 9 - S 7183/07/10001). Die Änderungen sind zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

Die aktuelle Fassung von § 4 Nr. 21 bis 25 UStG und des BMF-Schreibens vom 2. Juli 2008 sind beigefügt.

Ganztagsangebote an Schulen sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei

Nach § 4 Nr. 25 UStG sind umsatzsteuerfrei „Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (...), wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind (...) von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege".

Das BMF-Schreiben vom 2. Juli 2008 konkretisiert die Leistungen nach § 2 Abs. 2 SGB VIII, die unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 25 UStG fallen können. Zu diesen Leistungen gehören u.a. „Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis § 25 SGB VIII). Die vorgenannten Leistungen sind steuerfrei, wenn sie durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 SGB VIII) oder andere Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden."

Ganztagsangebote in nordrhein-westfälischen Schulen werden von dieser Steuerbefreiung erfasst, da die Gebietskörperschaften als Schulträger und / oder als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 5 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) die ihnen gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII als Träger der öffentlichen Jugendhilfe auferlegte Pflichtaufgabe zur bedarfsgerechten Bereitstellung von Betreuungsangeboten für Schulkinder in Kindertageseinrichtungen auch in Schulen erfüllen können, wenn die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebote nach den Grundsätzen des SGB VIII gestaltet werden. Insofern sind Leistungen der Kommunen zur Einrichtung bzw. zum Betrieb von Ganztagsschulen, Übermittagbetreuung und anderen schulischen Ganztags- und Betreuungsangeboten Leistungen nach § 2 Abs. 2 SGB VIII.

Entscheidend für die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht ist der Geldfluss

Ganztagsangebote nach § 2 Abs. 2 SGB VIII, die durch einen anerkannten freien oder öffentlichen Träger der freien Jugendhilfe (z.B. auch die Kommune als Schulträger und / oder als Träger der öffentlichen Jugendhilfe) erbracht werden, sind umsatzsteuerfrei. Ebenso umsatzsteuerfrei sind Leistungen nach § 2 Abs. 2 SGB VIII, die durch Dritte erbracht werden und unmittelbar durch die Kommune als öffentlichem Träger der freien Jugendhilfe oder einem Träger der freien Jugendhilfe vergütet werden.

Nicht umsatzsteuerbefreit sind jedoch Angebote, die von Einrichtungen oder Personen durchgeführt werden, die ihre Mittel weder von einer Kommune als Schulträger und / oder als Träger der öffentlichen Jugendhilfe noch von einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe erhalten. Dies trifft i.d.R. ausschließlich auf Leistungen von Dritten an die Fördervereine von Schulen zu, die bisher (noch) nicht als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt worden. Die Leistungen des Dritten (z.B. selbstständigen Künstlers oder Sozialarbeiters) sind in diesen Fällen nicht nach § 4 Nr. 25 UStG umsatzsteuerfrei. Diesen Trägern bzw. Anbietern (z.B. Fördervereinen) ist daher zu raten, dass sie sich beim zuständigen Jugendamt als Träger der freien Jugendhilfe anerkennen lassen. Die Anerkennung dürfte in der Regel unproblematisch sein, da davon auszugehen ist, dass die in Frage kommenden Träger und Anbieter mit der Durchführung von Ganztagsangeboten die Voraussetzungen einer Genehmigung gemäß § 75 SGB VIII erfüllen (d.h. im Einzelnen: „auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind", „gemeinnützige Ziele verfolgen", „fachliche und personelle Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind", „die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetztes förderliche Arbeit bieten").

Die Umsatzbesteuerung von Mensabetrieben und Kantinen ist davon unberührt

Die Ausgabe von Mittagessen oder Mittagsimbissen im Rahmen von Ganztagsangeboten oder Übermittagbetreuung kann umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 23 UStG sein. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG ist davon abhängig, dass dem Betreiber der Mensa oder Kantine selbst auch die Aufnahme der Jugendlichen zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken obliegt. So steht z.B. dem Kantinenpächter einer berufsbildenden oder schulischen Einrichtung für die Abgabe von Speisen und Getränken an Schüler und Lehrpersonal die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG nicht zu, weil er allein mit der Bewirtung der Schüler diese nicht zur Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung bei sich aufnimmt. Die Umsatzsteuerbefreiung ist jedoch anwendbar, wenn die Beköstigung im Rahmen der Aufnahme der Jugendlichen zum Beispiel von der Bildungseinrichtung selbst erbracht wird. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 23 UStG können somit nur Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung sowie der Kinder- und Jugenderziehung oder vergleichbare privatrechtliche Einrichtungen in Anspruch nehmen.

Sofern eine Steuerbefreiung nicht zur Anwendung kommt, ist der gemeinnützige bzw. ideelle pädagogische Ganztagsbetrieb vom Mensa- bzw. bzw. Kantinenbetrieb getrennt zu beurteilen. Der Mensa- bzw. Kantinenbetrieb ist dann umsatzsteuerpflichtig, sobald folgende Grenzen überschritten werden:

  • ab 17.500 EUR Jahresumsatz ist Umsatzsteuer zu entrichten (Kleinunternehmergrenze des § 19 UStG),
  • ab 35.000 EUR Jahresumsatz sind Ertragssteuer und Körperschaftssteuer zu entrichten.

Wird das Schulessen vom einem Schulverein ausgegeben und handelt es sich bei der vom Schulverein betriebenen Cafeteria um einen Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO, ist - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - eine Besteuerung der vom Schulverein erbrachten sonstigen Leistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % möglich.

In die Berechnung der Höhe der zu zahlenden Umsatzsteuer sind alle Leistungen des wirtschaftlichen Zweckbetriebs einzubeziehen, die unmittelbar mit der Lieferung, Zubereitung, Ausgabe und Entsorgung der Mahlzeiten zusammenhängen. Einzurechnen ist auch Personal, das in erster Linie und vorwiegend mit diesen Leistungen befasst ist. Nicht eingerechnet werden muss Personal, das unabhängig von diesen Leistungen während des Essens Aufsicht führt, somit einen pädagogischen Zweck erfüllt und dem ideellen Betrieb zuzurechnen ist.

In allen anderen Fällen, in denen auch eine Steuerermäßigung nicht zur Anwendung kommt, unterliegt die Speisenabgabe dem Regelsteuersatz von 19 %, wenn weitere Dienstleistungselemente zur reinen Speisenabgabe hinzutreten (z.B. bei Lieferung mit Geschirr, Bereitstellung von Personal etc.).

Kapitalisierung mit Doppeljahrgang

Kapitalisierung mit Doppeljahrgang

Das MSW hat mit Erlass vom 26.September 2012 u.a. hinsichtlich der Kapitalisierung in den Gymnasien angesichts des Doppeljahrgangs Folgendes geregelt:

Haushalt/Stellen

„Landesweit wird für den Einstellungstermin 1.2.2013 die Zahl der unbefristeten Einstellungen auf 300 Stellen begrenzt (Einstellungskorridor). Die Maßnahme dient der Begrenzung der Überhänge. (….)

Die darüber hinaus den jeweiligen Bezirksregierungen rechnerisch zur Verfügung stehenden Einstellungsmöglichkeiten können für befristete Beschäftigungen genutzt werden. Sie verstärken die flexiblen Mittel für den Vertretungsunterricht. Die Stellenzuweisung für die Gymnasien bleibt im Schuljahr 2012/13 grundsätzlich unverändert.

Hinsichtlich der Kapitalisierung im Rahmen der Programme „Geld oder Stelle im Rahmen gebundener Ganztagsschulen“ (Kapitel 05 300 Titelgruppe 90) und „Pädagogische Übermittagbetreuung / Ganztagsangebote in der Sekundarstufe I "Geld oder Stelle"“ (Kapitel 05 300 Titelgruppe 74) wird für das Schuljahr 2013/14 im Rahmen der bestehenden Richtlinien (RdErl. vom 31.7.2008, zuletzt geändert durch Erlass vom 23.12.2010 – BASS 11-02 Nr.24) folgende Regelung getroffen:

1. Bestehende Kapitalisierungen können fortgeführt werden, auch unter Berücksichtigung des jahrgangsweisen Ausbaus bestehender Ganztagsgymnasien.

2. Zum Schuljahresbeginn 2013/14 in den gebundenen Ganztag eintretende Gymnasien können sich ab dem 1.8.2013 für die Kapitalisierung entscheiden.

3. Ganztagsgymnasien, die bis zum 31.7.2013 nicht kapitalisiert haben, können zum 1.8.2013 noch nicht kapitalisieren, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt.“

(…)

Der Erlass enthält einen Hinweis darauf, dass die beschriebenen Verfahren „falls erforderlich (…) auch für das Schuljahr 2014/15 umgesetzt werden müssen.“

Finanzierung von Flüchtlingskindern

In Nordrhein-Westfalen besteht unabhängig vom Aufenthaltsstatus für alle Kinder und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter Schulpflicht. Dies bedeutet, dass grundsätzlich jedes Kind, das eine Schule des Primarbereichs besucht, einen Platz in der OGS erhalten kann. Über die Zuweisung eines Platzes in einer OGS entscheidet allerdings nicht das Land, sondern der Schulträger. Ein individueller Rechtsanspruch besteht im Unterschied zu einem Platz in einer Kindertageseinrichtung nicht. Das Land bezuschusst die von den Kommunen angemeldeten Plätze unter den bekannten Voraussetzungen.

Für Flüchtlingskinder und Kinder in vergleichbaren Lebenslagen (z.B. Sinti und Roma) kann vom Land für das erste Jahr ihrer Teilnahme an der OGS der erhöhte Fördersatz gewährt werden. Der erhöhte Fördersatz soll berücksichtigen, dass es sich bei diesen Kindern in der Regel um Kinder handelt, die aus Kriegs- oder Krisengebieten flüchten mussten oder potenziell traumatisierende Erlebnisse wie Verfolgung und Diskriminierung in ihren Herkunftsländern aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihres Geschlechts etc. erleiden oder fürchten mussten.

Da nicht vorhersehbar ist, zu welchem Zeitpunkt Flüchtlingskinder in die Schule aufgenommen werden bzw. einen OGS-Platz erhalten, ermöglicht das Land die Aufnahme der Landesförderung auch zum 1.2. eines Jahres. Nachsteuerungen sind möglich. Als Stichtag gilt für Kinder, die zum 1.8. eines Jahres aufgenommen werden, der 15.Oktober und für Kinder, die zum 1.2. aufgenommen werden, der 15.März des laufenden Schuljahres.    

Bei der Gewährung des erhöhten Fördersatzes für die Dauer von zwölf Monaten für Kinder aus Flüchtlingsfamilien und in vergleichbaren Lebenslagen geht es darum, diese Kinder zusätzlich in die OGS aufzunehmen und entsprechend zu fördern. In der Vergangenheit erfolgte Leistungen können darauf nicht angerechnet werden. Es kommt dabei nicht auf den Tag der Anmeldung und nicht auf den Tag der unterjährigen Aufnahme eines Kindes an, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Landesförderung beginnt. Zwei Beispiele:

  • Wird beispielsweise ein Kind unterjährig zum 1. Dezember eines Jahres vom Schulträger in eine OGS aufgenommen, gibt es keine Landesförderung für die Monate Dezember und Januar, wohl aber – unter der Voraussetzung einer Antragstellung durch die Kommune bei der zuständigen Bezirksregierung – ab 1. Februar, dann auch mit dem erhöhten Fördersatz für die Dauer eines Jahres. Anschließend erhält der Schulträger für dieses Kind den grundständigen Fördersatz.
  • Hat ein Kind bereits einen OGS-Platz mit Landesförderung erhalten, kann es den erhöhten Fördersatz zum kommenden Halbjahrestermin bzw. Schuljahresbeginn aus den oben genannten Gründen nicht erhalten. Die Förderung mit dem grundständigen Fördersatz ist davon unberührt.

Neue Förderrichtlinie zum Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder in Kraft getreten

Die neue Förderrichtlinie zum Infrakstrukturausbau der Ganztagsbetreuung im Primarbereich ist in Kraft getreten. Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.bmbf.de/de/ganztagsbetreuung-fuer-grundschulkinder-investitionsprogramm-gestartet-12960.html

Die Förderrichtlinie nebst Anlagen finden Sie hier:

Download Anlage Schulträgerbudget

Download Anlagen Förderrichtlinie Investitionen Ganztag

Download Förderrichtlinie 11-02 Nr. 39

Download Verwaltungsvereinbarung