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Ziel von ganz!recht ist es, einen Überblick im Dschungel der rechtlichen Vorschriften zu schaffen, die unmittelbar oder mittelbar den Ganztag betreffen. Die entsprechenden Vorgaben wurden weitestgehend mit Expertinnen und Experten der jeweiligen Bereiche abgestimmt, so z.B. Fragen des Umsatzsteuerrechts mit dem nordrhein-westfälischen Finanzministerium, Fragen des Unfallversicherungsrechts mit der Unfallkasse NRW.

Angesprochen werden auch ungeregelte Sachverhalte oder Sachverhalte, die von verschiedenen Seiten uneinheitlich interpretiert werden. Dies betrifft beispielsweise Fragen der Schülerfahrkostenverordnung oder der Integrationshilfe gemäß SGB XII in einer OGS.

 Auch auf Bundesebene sind Gesetzesänderungen möglich, die sich mehr oder weniger direkt auf den Ganztag auswirken. Je nach Stand wird diese Seite daher regelmäßig aktualisiert.

Einführung

In Nordrhein-Westfalen gibt es Ganztagsschulen seit den 1970er Jahren, zunächst in den Gesamtschulen, dann ansatzweise auch in anderen Schulformen. Neue Ganztags- und Betreuungsangebote wurden in der Schule in der Mitte der 1990er Jahre eingeführt, zunächst in der Form einer verlässlichen Betreuung vor und nach dem Unterricht im Primarbereich. Im Jahr 2021 besuchten fast 50 % der Schülerinnen und Schüler in der Primarstufe den offenen Ganztag und deutlich mehr als 50 % der Schüler:innen eine gebundene Ganztagsschule der Sekundarstufe I. Darüber hinaus hat die Mehrzahl der verbleibenden Schülerinnen und Schüler zumindest die Möglichkeit zu einer pädagogischen Übermittagbetreuung in der Schule. In fast allen Schulen gibt es Bildungs- und Betreuungsangebote, die inhaltlich und zeitlich deutlich über den Unterricht hinausgehen.

Man kann mit Fug und Recht sagen: Je mehr Ganztag es gab, umso mehr wurde allen Beteiligten bewusst, wie komplex und kompliziert auch der gesamte rechtliche Rahmen ist. Die Grundlagen sind im Schulrecht und im Jugendhilferecht zu finden. Darüber hinaus sind eine Fülle von weiteren Gesetzen und Rechtsvorschriften zu beachten, die zu einem großen Teil von der Bundesebene, zu einem anderen Teil von der Landesebene ausgehen.

Spielräume der Erlasse zum Ganztag

Viele konkrete Ausführungen des Ganztags sind in Nordrhein-Westfalen - wie in anderen Ländern auch - nicht in Gesetzen, sondern in Erlassen zu finden. Erlasse können nicht alles klären. Für wesentliche Fragen gibt es einen Gesetzesvorbehalt. Darüber, was „wesentlich" ist, kann man sich streiten. Die Faustregel lautet, dass immer dann eine gesetzliche Regelung erforderlich ist, wenn nachhaltige Eingriffe in die Grundrechte eines Einzelnen zu erwarten sind.

Auf der anderen Seite sorgen Erlasse dafür, dass man in vielen Fragen flexibel reagieren kann. Erlasse kann man in relativ kurzen Verfahren ändern. Gesetzesänderungen sind längere parlamentarische Prozesse. Zurzeit gibt es in Nordrhein-Westfalen eine Debatte darüber, ob man mittelfristig mehr gesetzliche Regelungen für den Ganztag bräuchte, beispielsweise auch im Hinblick auf die Verankerung von bestimmten noch näher zu definierenden qualitativen Standards. Gleichzeitig muss man zur Kenntnis nehmen, dass gerade der Verzicht auf Gesetzesvorbehalte zu Beginn der 2000er Jahre den bekannten Aufschwung des Ganztags förderte. Solche Gesetzesvorbehalte betrafen im Falle des Hortes beispielsweise die Gruppengrößen, den Personalschlüssel, die Ausbildungsvoraussetzungen des Personals, aber auch räumliche und zeitliche Vorgaben.

Die nordrhein-westfälischen Erlasse zum Ganztag zeichneten bisher nach, wann welches Ganztagsprogramm eingeführt worden ist. Für jede Form des Ganztags beziehungsweise der Betreuung von Schulkindern gab es im Grunde einen eigenen Erlass. Es gab auch viele Doppelungen sowie viele Regelungen, die eigentlich keine Regelungen waren, sondern in erster Linie politische Hinweise zur Wertschätzung des Engagements verschiedener Träger im Ganztag. Mancher Inhalt wurde nur deshalb erwähnt, um die Frage zu vermeiden, ob die damit verbundene Aktivität verboten sei, weil sie im Erlass eben nicht ausdrücklich erwähnt sei.

Das nordrhein-westfälische Schulministerium hat zum 23.12.2010 fünf Erlasse in einem Grundlagenerlass zusammengefasst. Auch dieser Erlass enthält noch manche politischen, fachlichen oder wertschätzenden Hinweise, für die es eigentlich keiner rechtlichen Regelung bedürfte. Er enthält nicht nur konkrete Regelungen, sondern auch Verweise auf die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen im Schul- und Jugendhilferecht, auf die man ebenso hätte verzichten können, weil sie in den Gesetzen nachzulesen sind. Die Aufnahme dieser Verweise in den Erlass dient jedoch der Transparenz. Sie macht die Grundlagen des Ganztags in Schul- und Jugendhilferecht sichtbar.

Neben dem Grundlagenerlass gibt es nach wie vor drei Förderrichtlinien, die Finanzströme regeln, in der OGS, in den Betreuungsangeboten der Primarschulen, die keine OGS sind, sowie in allen Schulen der Sekundarstufe I. Hier bleibt es bei drei Förderrichtlinien. Eine Zusammenfassung hätte hier nicht für mehr Transparenz, sondern eher für Verwirrung gesorgt. Allein das dann erforderliche Antragsformular hätte viele Beteiligte überfordert. Man könnte natürlich die Finanzierung des Ganztags durchaus gesetzlich regeln und damit auch hier manches vereinfachen. Ob dies mittelfristig geschieht, bleibt abzuwarten.

Schließlich gelten im Ganztag die oben bereits angesprochenenen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorgaben, das Versicherungsrecht und vieles mehr, das sich in einem einzelnen Erlass nicht abbilden lässt, gleichwohl aber beachtet werden muss, um den Ganztagsbetrieb möglichst reibungslos und unbürokratisch, sprich: anwenderfreundlich zu gestalten. Diese Regelungen lassen sich in einem Erlass kaum zusammenfassen, sodass man für Transparenz in diesen Rechtsbereichen auf anderem Weg sorgen muss.

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