Aufsicht

Aufsicht

Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010:

Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I (BASS 12 - 63 Nr. 2)

"9.1 Angebote außerschulischer Träger gelten als schulische Veranstaltungen.

"9.2 Für Aufsicht und Sicherheitsförderung gelten der

  • RdErl. d. MSW v. 18. 7. 2005 „Verwaltungsvorschriften zu § 57 SchulG - Aufsicht" (BASS 12 - 08 Nr. 1),
  • RdErl. d. KM vom 29.12.1983 „Unfallverhütung, Schülerunfallversicherung" (BASS 18 - 21 Nr. 1),
  • RdErl. d. MSWKS und d. MSWF v. 30. 8. 2002 „Sicherheitsförderung im Schulsport" (BASS 18 - 23 Nr. 2) und
  • RdErl. d. KM v. 24. 5. 1976 "Grundausbildung in Erster Hilfe" (BASS 18 - 24 Nr. 1).

Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt sicher, dass Aufsicht und Sicherheitsförderung auch vom Personal der außerschulischen Angebote im Sinne dieser Erlasse wahrgenommen werden, und gewährleistet die Einweisung in die Aufsichtspflicht.

 

Aufsichtspflicht der Schule

Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen. Schülerinnen und Schüler, die sich auf dem Schulgrundstück aufhalten, sind während einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder von sonstigen Schulveranstaltungen sowie in Pausen und Freistunden zu beaufsichtigen (vgl. Nr. 1 der VV zu § 57 Abs. 1 SchulG - Aufsicht). Der Weg zur Schule und von der Schule nach Hause fällt nicht unter die Aufsichtspflicht der Schule. Für Schülerinnen und Schüler der Sek. II, denen die Erlaubnis erteilt wurde, in Freistunden und Pausen das Schulgrundstück zu verlassen, entfällt die Aufsichtspflicht. Da Angebote außerschulischer Träger als schulische Veranstaltungen gelten, besteht auch hier die Aufsichtspflicht der Schule. Diese obliegt nach dem vorgenannten Aufsichtserlass den Lehrkräften der Schule, den pädagogischen Fachkräften sowie dem weiteren Betreuungspersonal, das in Ganztagsangeboten in jeglicher Form an der Schule tätig ist.

Die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung der Aufsicht an der Schule liegt in der Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters, die oder der dabei die Beschlüsse der Lehrerkonferenz über die Grundsätze der Aufstellung der Aufsichtspläne zu berücksichtigen hat.

Organisations- und Aufsichtsfragen, die sich im Zusammenhang mit außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten stellen, sind nach den Regelungen Nrn. 6 und 9 des Runderlasses "Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I" vom 23.12.2010. zu beurteilen. Danach ist die Zusammenarbeit zwischen Schulträger, Schule und außerschulischem Träger in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Die Vereinbarung hält insbesondere Rechte und Pflichte der Beteiligten und des jeweiligen Personals fest und regelt die gegenseitigen Leistungen der Kooperationspartner sowie u. a. die Verfahren zur Erstellung und Umsetzung des pädagogischen Konzepts, den Zeitrahmen, den Personaleinsatz, darunter u. a. die Verwendung von Lehrerstellenanteilen, Vertretungs- und Aufsichtsregelungen, Regelungen für den Umgang bei Konflikten, erweiterte Mitwirkungsmöglichkeiten des Personals außerschulischer Träger sowie Regelungen zur Beteiligung der Eltern und der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler.

Dies bedeutet, dass die beteiligten Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung die Aufsichtserfordernisse an der Schule definieren und Verantwortlichkeiten des unterschiedlichen Personals (Lehrkräften der Schule, pädagogische Fachkräfte sowie weiterem Betreuungspersonal in Ganztagsangeboten) hinsichtlich Zeit, Ort und Anzahl der aufsichtführenden Personen festlegen.

Es liegt also in der Organisations- und Leitungsverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters darauf zu achten, dass in der Kooperationsvereinbarung die Rechte und Pflichten der Beteiligten auch hinsichtlich der Aufsichtsführung geregelt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat darüber hinaus sicherzustellen, dass Aufsicht und Sicherheitsförderung auch vom Personal der außerunterrichtlichen Angebote im Ganztag im Sinne des Aufsichtserlasses wahrgenommen werden und hat die Einweisung in die Aufsichtspflicht zu gewährleisten. In der Erfüllung der Schulleitungsaufgaben kann sie oder er als Vorgesetzte oder Vorgesetzter allen an der Schule tätigen Personen Weisungen erteilen (§ 59 Abs. 2 Satz 2 SchulG).

 

Aufsichtspflicht der Lehrkräfte/ Kräfte im Ganztag

  • Die Aufsichtspflicht obliegt allen Lehrkräften, dem pädagogischen Fachpersonal sowie dem weiteren Betreuungspersonal der Schule (siehe Erlass Verwaltungsvorschriften zu § 57 Abs. 1 SchulG - Aufsicht -).
  • Das Personal muss sorgfältig und nach den Bedürfnissen der konkret zu betreuenden Schülerinnen und Schüler ausgewählt, geschult und fortgebildet werden. Die konkreten Förder- und Betreuungsbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler sind hierbei besonders zu berücksichtigen, z.B. besondere Erkrankungen und sich daraus ergebene Hilfestellungsleistungen.
  • In Bezug auf die Haftung gilt, dass die Aufsichtsperson nicht haftet, wenn sie entsprechend ausgewählt und geschult wurde und alles tut, was ein verantwortungsbewusster Mensch tun würde, dem junge Menschen anvertraut sind. Sollte in diesem Fall ein Schadensfall eintreten, so kann die Aufsichtsperson nicht zur Rechenschaft gezogen werden (vgl. hierzu "Haftungsfragen im Ganztag" sowie "Anwendbarkeit der Amtshaftungsgrundsätze im Ganztag")

Besonderheit vor Unterrichtsbeginn

Es besteht eine Aufsichtspflicht der Lehrkärfte 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn.

Eine solche Pflicht besteht für das OGS-Personal nur dann, wenn die jeweiligen Personen auch dafür bezahlt werden, d.h. eine entsprechende Formulierung in den Kooperationsverträgen steht, die sich dann in den Arbeitsverträgen niederschlägt.

 

Rechtsquellen:

Eine zusammenfassende Darstellung bietet ein gemeinsames Faltblatt der Unfallkasse, des MSW und des MFKJKS zur Sicherheitsförderung und Aufsicht.

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Anwesenheitspflicht von Schüler(inne)n in der Mittagpause

Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich nicht nur auf Zeiten, in denen Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen, sondern auch auf Pausen, Freistunden und angemessenen Zeiten vor und nach dem Unterricht oder sonstiger Schulveranstaltungen, in denen sich Schülerinnen und Schüler auf dem Schulgrundstück aufhalten (§ 57 Abs. 1 SchulG i. V m. Aufsichtserlass - BASS 12-08 Nr. 1).

Vor der letzten Änderung des Erlasses vom 23.12.2010 sah der Aufsichtserlass vor, dass lediglich Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II von der Schulleitung nach Beteiligung der Schulkonferenz gestattet werden konnte, das Schulgrundstück in Freistunden und Pausen zu verlassen. Regelungen für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I gab es bis dahin nicht. Allerdings gab es im ebenfalls am 23.12.2010 aufgehobenen Runderlass „Geld oder Stelle- Sekundarstufe I; Pädagogische Übermittagsbetreuung/ Ganztagsangebote“ (BASS 12-63 Nr. 6) die Regelung, dass Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I während der Zeiten der pädagogischen Übermittagsbetreuung, die durch die verpflichtende Teilnahme am Nachmittagsunterricht erforderlich ist, das Schulgelände nur mit ausdrücklicher Einverständniserklärung der Eltern verlassen dürfen. Diese Regelung hatte zu erhöhtem Beratungsbedarf der Schulen hinsichtlich ihrer Aufsichtsverpflichtungen bei den Schulaufsichtsbehörden und zu uneinheitlichen Verfahrensweisen geführt, so dass Regelungsbedarf bestand.

Im Zuge der Zusammenführung mehrerer Erlasse in dem neuen Grundlagenerlass „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ vom 23.12.2010 (BASS 12-63 Nr. 2) sind daher auch im Aufsichtserlass Änderungen vorgenommen worden. Dabei wurden gleichermaßen Sicherheitsaspekte und mögliche Gefährdungen der Schülerinnen und Schüler nach Alter, Entwicklungsstand und Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins sowie die Interessen der Schule an eindeutigen Aufsichtsregelungen sowie der Eltern, Schülerinnen und Schüler im Hinblick auf eine freie Gestaltung von Mittagspause und Freistunden bedacht.

Die jetzt gültige Regelung sieht vor, dass zusätzlich zu den Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II auch Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I, die nicht im gebundenen Ganztag unterrichtet werden, ab Klasse 7 unter bestimmten Voraussetzungen das Schulgelände in der Mittagspause und in Freistunden verlassen dürfen. Dies stellt eine beträchtliche Ausweitung der bisherigen Regelungen des Aufsichtserlasses dar.

In Abgrenzung dazu müssen Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 und 6 mit verpflichtendem Nachmittagsunterricht an höchstens einem Tag in der Woche (vgl. Nr. 2.1 des Runderlasses „ Fünf-Tage-Woche an Schulen“ - BASS 12-62 Nr. 2) in der einstündigen Mittagspause in der Schule verbleiben. 

Diese Differenzierung ist im Hinblick auf das Alter (10-12 Jahre) und der mit einem (nach mehrstündigem Vormittagsunterricht innerhalb einer Stunde zurückzulegenden) zusätzlichen Schulweg verbundenen Gefährdung der Betroffenen sachgerecht.

Abhängig von den Gegebenheiten an der Schule vor Ort können die Schülerinnen und Schüler in der Mittagspause freiwillig an den Angeboten der pädagogischen Übermittagsbetreuung teilnehmen, ein in der Schule angebotenes Essen oder selbst mitgebrachte Speisen verzehren oder die Zeit mit ihren Schulkameradinnen und -kameraden im Freien und auch in geeigneten Räumen frei gestalten. 

Hitzefrei

Der Aufsichtserlass des MSW vom 18.07.2005 führt in Nr. 1 Abs. 6 aus: „Schülerinnen und Schüler der Primarstufe dürfen auch bei unvorhersehbarem Unterrichtsausfall grundsätzlich nur zu den im Stundenplan vorgesehenen Zeit nach Hause entlassen werden." Der Erlass „Hitzefrei" vom 22.05.1975 hält fest: „Die besonderen örtlichen Gegebenheiten der jeweiligen Schule - z.B. Ganztagsbetrieb, Fahrplan der Schülerbusse - sind zu berücksichtigen."

Diese Regelungen bedeuten jedoch nicht, dass außerschulische Fachkräfte, z.B. die OGS-Kräfte eines Trägers der Jugendhilfe, bei „Hitzefrei" die Betreuung übernehmen müssen. Der Erlasse „Hitzefrei" trifft eine Aussage über den Unterricht, nicht jedoch über die Betreuungspersonen von Kindern, die wegen des Ganztagsbetriebs die Schule nicht verlassen können. Hier ist der Ganztagserlass zu berücksichtigen, der in Nr. 10.6 Abs. 2 Satz 1 festhält: „Die Schule stellt durch geeignete Vertretungskonzepte sicher, dass Unterricht und vergleichbare Angebote im Ganztag und in der pädagogischen Übermittagbetreuung, die von Lehrkräften im Rahmen ihrer regelmäßigen und wöchentlichen Pflichtstunden durchgeführt werden, nicht ausfallen."

Dies bedeutet, dass für die Versorgung der Kinder des Ganztags in diesem Zeitraum nicht das Personal der außerunterrichtlichen Angebote, sondern die Lehrkräfte der Schule zuständig sind.