Organisation

Organisation und Kooperation in Ganztagsschulen und -angeboten

Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010:

Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I (BASS 12 - 63 Nr. 2)

  • "6.1 Der Schulträger stellt die erforderliche Infrastruktur bereit.
  • 6.2 Für Angebote außerschulischer Träger sollen Schulräume kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Angebote außerschulischer Träger können auch außerhalb des Schulgeländes durchgeführt werden. Eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII ist nicht erforderlich.
  • 6.3 Der Schulträger ermöglicht den Schülerinnen und Schülern die Einnahme eines Mittagessens oder eines Mittagsimbisses. In Ganztagsschulen stellt er dafür Räume, Sach- und Personalausstattung bereit. Er trägt die sächlichen Betriebskosten. Die konkrete Umsetzung kann im Einvernehmen mit der Schule auch von Dritten geleistet werden, beispielsweise einem außerschulischen Träger, einem Eltern- oder Mensaverein.
  • 6.4 Benachbarte Schulen können gemeinsame außerunterrichtliche Angebote vorhalten. Der Schulträger kann Angebote zur Förderung besonderer Begabungen und für Kinder und Jugendliche mit besonderen Förderbedarfen (zum Beispiel zur Talentförderung in Sport und Kultur oder zur Förderung naturwissenschaftlicher Fähigkeiten, muttersprachlicher Ergänzungsunterricht, Deutsch als Fremdsprache) für Schülerinnen und Schüler mehrerer Schulen an einer Schule konzentrieren.
  • 6.5 Jede Ganztagsschule entwickelt, auch unter Beteiligung der außerschulischen Kooperationspartner, ein Ganztagskonzept, das regelmäßig fortgeschrieben wird. Dieses Konzept orientiert sich an den in Nummer 3.1 beschriebenen Merkmalen und ist Teil des  Schulprogramms. Über das Konzept entscheidet die Schulkonferenz (§ 65 Abs. 2 Nr. 1 SchulG und Nr. 6 SchulG). (s. Beteiligung der Jugendhilfe am Ganztagskonzept)
  • 6.6 Die Teilnehmendenzahl an den einzelnen Angeboten beziehungsweise die Gruppengröße richtet sich nach dem Inhalt der Angebote und den individuellen Bedarfen der Schülerinnen und Schüler.
  • 6.7 Alle beteiligten Personen und Einrichtungen sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt für einen regelmäßigen und fachgerechten Austausch zwischen den Lehrkräften und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den  außerunterrichtlichen Angeboten." Personal(s. Kultur der Zusammenarbeit)
  • "6.8 Die Zusammenarbeit zwischen Schulträger, Schule und außerschulischem Träger beruht auf einer Kooperationsvereinbarung. Partner dieser Vereinbarung sind der Schulträger, die Schulleiterin oder der Schulleiter und der außerschulische Träger. Der Schulträger beteiligt den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt die Beschlüsse der Schulkonferenz. Die Vereinbarung hält insbesondere Rechte und Pflichte der Beteiligten fest und regelt die gegenseitigen Leistungen der  Kooperationspartner sowie u.a. die Verfahren zur Erstellung und Umsetzung des pädagogischen Konzepts, den Zeitrahmen, den Personaleinsatz, darunter u.a. die Verwendung von Lehrerstellenanteilen, Vertretungs- und Aufsichtsregelungen, Regelungen für den Umgang bei Konflikten, erweiterte Mitwirkungsmöglichkeiten des Personals außerschulischer Träger sowie Regelungen zur Beteiligung der Eltern und der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler." (s. Kooperationsvereinbarungen)
  • "6.9 Die Schule vereinbart mit Zustimmung der Schulkonferenz mit ihren Kooperationspartnern besondere Regelungen zur Mitwirkung der pädagogischen Kräfte der außerschulischen Partner (§ 75 Abs. 4 SchulG). Es wird empfohlen, von der Möglichkeit Gebrauch zu  machen, Vertreterinnen und Vertreter außerunterrichtlicher Angebote in Ganztagsschulen in den schulischen Gremien zu beteiligen (§§ 66 Abs. 7 SchulG, 68 Abs. 4 SchulG, 75 Abs. 4 SchulG)." (s. Zusammenarbeit in Gremien)
  • 6.10 Bei einem Anmeldeüberhang können auswärtige Schülerinnen und Schüler auch dann abgewiesen werden, wenn sie in ihrer Heimatgemeinde nur eine Halbtagsschule der gewünschten Schulform besuchen können (§ 46 Abs. 5 SchulG)."

Bedarfsgerechtes Angebot

Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010:

Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I (BASS 12 - 63 Nr. 2)

"1.4. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verpflichtet, Plätze für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter bedarfsgerecht in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten (§ 24 Abs. 2 SGB VIII). Die Kommune kann diese Verpflichtung auch durch entsprechende Angebote an Schulen erfüllen, soweit die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebote nach den Grundsätzen des SGB VIII gestaltet werden (§ 5 Abs. 1 KiBiz).

Leistungen der Kommunen zur Einrichtung beziehungsweise zum Betrieb von Ganztagsschulen und außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten zählen in diesem Rahmen zu den pflichtigen Leistungen.

Die Kommune beurteilt im Rahmen ihrer Selbstverwaltung, in welchem Maße, auch im Lichte der haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen, es bedarfgerecht ist, Plätze in Ganztagsschulen oder außerschulischen Ganztags- und Betreuungsangeboten vorzuhalten."

Teilnahme Regelung in der OGS

Zusammenfassung:

Die OGS ist ein freiwilliges Angebot, für das sich die Eltern jeweils für ein Jahr entscheiden. Sie verfolgt die Ziele der Bildungsförderung und der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Es gilt folgende Regelung (Auszug aus Nummer 1.2 des Ganztagserlasses):

„In einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich (§ 9 Abs. 3 SchulG) nimmt ein Teil der Schülerinnen und Schüler der Schule an den außerunterrichtlichen Angeboten teil. Die Anmeldung bindet für die Dauer eines Schuljahres und verpflichtet in der Regel zur regelmäßigen und täglichen Teilnahme an diesen Angeboten.“

Über die konkrete Umsetzung dieser Regelung wird vor Ort entschieden.

 

Die Betreuungspauschale:

Für Eltern, die nur eine gelegentliche Teilnahme wünschen, gibt es ebenfalls Möglichkeiten einer bedarfsgerechten Betreuung. Das MSB stellt den Schulträgern für jede Offene Ganztagsschule eine Be-treuungspauschale in Höhe von 7.500 € pro Grundschule und 8.500 € pro Förderschule zur Verfügung. Damit können beispielsweise Bedar-fe von Eltern erfüllt werden, die lediglich eine Übermittagsbetreuung oder eine gelegentliche Betreuung an einzelnen Tagen wünschen. Es liegt in der Entscheidungshoheit des Schulträgers, das Angebot vor Ort bedarfsgerecht zu gestalten. Seine Entscheidung hängt u.a. davon ab, ob eine ausreichend große Zahl von Eltern außerhalb der Offenen Ganztagsschule solche Bedarfe äußert.

Einen Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Betreuungsangebot gibt es für Schulkinder nicht.

Hier finden Sie eine umfängliche FAQ-Liste zum Thema "Teilnahmeregelung in der OGS"

Öffnungszeiten der OGS

Der Ganztags-Erlass (BASS 12-63 Nr. 2) sieht unter Nummer 5.2 vor, dass sich der Zeitrahmen der OGS unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von spätestens 8 Uhr bis 16 Uhr, mindestens aber bis 15 Uhr, erstreckt. Bei Bedarf kann der Zeitrahmen auch auf einen späteren Zeitpunkt als 16 Uhr erweitert werden. Diese Regelung enthält die Möglichkeit für die beteiligten Akteure (Schulträger, außerunterrichtlicher Träger, Schulleitung), im Kooperationsvertrag die OGS-Öffnungszeiten im Hinblick auf den Beginn und das Ende der OGS flexibel und bedarfsgerecht zu gestalten. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach der Erlassregelung eine Öffnungspflicht bis mindestens 15 Uhr besteht, die sowohl im Kooperationsvertrag und in den OGS-Verträgen mit den Eltern aufgenommen und vor Ort auch umgesetzt werden muss (Teilnahmepflicht). Wird dies nicht gewährleistet, kann es zu Rückforderungen der Fördergelder durch die Bewilligungsbehörden kommen.

Auch der Fördererlass von 2003 verweist unter Nr.4 (Zuwendungsvoraussetzungen) auf diesen Zeitrahmen. Dabei ist unter „Zeitrahmen“ mehr zu verstehen als die tatsächliche Öffnung und Betreuungsmöglichkeit innerhalb der OGS. Vielmehr stellen die beiden gleichlautenden Formulierungen eine zeitliche Rahmensetzung dar, innerhalb derer die gesamte Arbeit in der OGS und vor allem auch die Vernetzung mit Schule stattfindet, damit eine umfassende Koordination und Kooperation der beiden Systeme ermöglicht und gewährleistet werden kann.

Die Fördergelder die an den außerunterrichtlichen Träger gezahlt werden, dienen auch dazu, dass Vernetzungsarbeit, Teilnahme am Unterricht, Austausch mit den Lehrkräften, Mitwirkung in Gremien und Steuergruppen, allgemeine Vorbereitung vor Ort in der OGS seitens des pädagogischen Personals des Trägers möglich ist. Die Zielsetzung der OGS als Bildungs- und Erziehungsinstitution soll eben nicht eine bloße Betreuung darstellen, die lediglich zeitliche Betreuungslücken der Eltern auffängt, sondern ein umfassendes Konzept der Bildungsförderung der anvertrauten Kinder, das eine Vernetzung und Rhythmisierung des Unterrichts und der Angebote im Rahmen der OGS verfolgt und somit auch Bildungschancengleichheit aller Kinder ermöglicht. Die Umsetzung dieser Zielsetzung sowie die Entwicklung und Sicherstellung von Qualitätsstandards ist auch hinsichtlich der Finanzierung nur möglich, wenn die OGS nicht als ein bloßes Betreuungskonzept verstanden wird, bei dem von 8 Uhr morgens durchgängig bis 16 Uhr nachmittags die Kinder nach Bedarf abgegeben und wieder abgeholt werden.

Bei der Regelung der Öffnungszeiten sollte bedacht werden, dass Unterrichtszeiten lt. Nr. 10.5 des Ganztagserlasses durch die Schule sicherzustellen sind. Nr. 10.6 verlangt von den Schulen auch “geeignete Vertretungskonzepte“, damit Unterricht oder andere von Lehrkräften durchgeführte Angebote nicht ausfallen. Insofern ist es weder erforderlich noch statthaft, dass das Personal außerschulischer Träger zur Vertretung von Unterricht oder anderen von Lehrkräften abzudeckenden Angeboten herangezogen wird. Manche Träger öffnen daher den OGS-Betrieb erst gegen 11 oder 11.30 Uhr.

Besteht seitens der Eltern und/ oder seitens der Schule ein Bedarf nach einem Frühangebot oder nur der Betreuung an wenigen Unterrichtstagen, bieten der Fördererlass und der Grundlagenerlass die Möglichkeit der Gewährung einer Betreuungspauschale, die diesen Bedarf abdecken soll.

Um sicherzustellen, dass zum einen ein bedarfsgerechtes Angebot hinsichtlich der Öffnungszeiten seitens des Trägers vorgehalten und zum anderen ein bedarfsgerechtes Angebot hinsichtlich Qualität, Zielsetzung sowie Finanzierung gewährleistet werden kann, ist zu empfehlen, dass Schulträger, außerunterrichtlicher Träger sowie Schulleitung vorab entsprechende verbindliche Regelungen im Kooperationsvertrag für die Öffnungszeiten der OGS treffen, um Rechtssicherheit und Transparenz für alle Beteiligten sichern.

Betreuungsverträge

Zwischen dem Träger einer OGS und den Erziehungsberechtigten der jeweils angemeldeten Schüler und Schülerinnen wird ein sogenannter "Betreuungsvertrag"1 geschlossen, der insbesondere zum einen primäre Leistungspflichten wie die Zahlung des Elternbeitrages und die Zahlung des Essensgeldes (an die Kommune oder den Träger der OGS), zum anderen die Gewährleistung geregelter Öffnungszeiten und Vorhaltung eines pädagogischen Konzepts, zum Inhalt hat. Aber auch weitere Rechte und Pflichten der Vertragspartner können vertraglich geregelt werden.

Diese Verträge lassen sich nicht unter die klassischen Vertragstypen (wie z.B. Werk-, Dienst, Kaufvertrag) subsumieren und stellen eine eigene Vertragsart dar. Für die differierenden Elemente, die in einem Betreuungsvertrag aufeinandertreffen,  gelten damit auch unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, einzelne zentrale rechtliche Aspekte herauszunehmen und diese hinsichtlich ihrer vertraglichen Regelungsbedürftigkeit in Betreuungsverträgen zu untersuchen.

Teilnahmeregelungen

Es ist insbesondere im Hinblick auf das Ziel, den Bildungsauftrag in der OGS umfassend umzusetzen und die OGS verlässlich zu gestalten, unerlässlich, eine Vereinbarung zwischen dem Träger der OGS und den Erziehungsberechtigten zu treffen, welche Grundsätze der Teilnahme für die angemeldeten Kinder gelten sollen. Damit sollen ein geregelter OGS-Alltag entstehen und die jeweiligen pädagogischen Konzepte vor Ort implementiert werden können. Eine auf diesem Gedanken basierende Teilnahmeregelung sollte daher vertraglich fixiert werden. Dies kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Ein schriftlich fixierter Vertrag ist in jedem Fall sinnvoller, um stets einen Überblick über sämtliche Vertragsmodalitäten zu haben. Außerdem bietet ein schriftlicher Betreuungsvertrag die nötige Rechtssicherheit und Transparenz.

Die konkrete vertragliche Gestaltung kann dann unter Hinweis und Einbeziehung der zurzeit geltenden Erlasslage erfolgen. Diese sieht sowohl eine regelmäßige und tägliche Teilnahme im Regelfall nach erfolgter freiwilliger Anmeldung vor (vgl. 2 BASS 12-63 Nr.2 - 1.2 Spiegelstrich). Gemäß BASS 12-63 Nr.2 - 5.2 erstreckt sich der Zeitrahmen der OGS (unter Einschluss der regulären Unterrichtszeiten) von spätestens 8 Uhr bis mindestens 15 Uhr, in der Regel jedoch bis 16 Uhr und bei Bedarf auch länger.

Auch die Durchsetzbarkeit der Teilnahmeregelung bzw. die Folgen von Verstößen dagegen sollten sich im Vertragstext des Betreuungsvertrages wiederfinden. Dies ist auch im Hinblick auf eine transparente und eindeutige Festlegung und Beschreibung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sinnvoll.

Auch aus Sicht der Kommunen wäre eine vertraglich konkretisierte Teilnahmeregelung wünschenswert. Die Kommunen könnten ihrer Hinwirkungspflicht auf die vollständige Implementierung der Erlasslage Genüge tun, in dem sie zum Beispiel die Aufnahme einer entsprechenden Vertragsklausel im Kooperationsvertrag zwischen Schulträger, Kommune und Träger der OGS, anregen. In dieser Klausel könnte eine Zusage des Trägers der OGS festgelegt werden, eine Teilnahmeregelung in seine Betreuungsverträge mit den Erziehungsberechtigten aufzunehmen und vor Ort durchzusetzen.

Jedoch sollte aber in jedem Fall ein genereller Ausnahmetatbestand von der vereinbarten Teilnahmeregelung im Betreuungsvertrag formuliert werden, der den Erziehungsberechtigten die Möglichkeit bietet, das Kind in Absprache mit OGS-Leitung und Schulleitung bei Vorliegen von nachvollziehbaren, ausnahmsweise vorliegenden Gründen vor 15 Uhr abzuholen (Hier ein Beispiel aus der Praxis:  Ein Bundesligaverein aus NRW fördert jeden Montag junge Nachwuchstalente in der Zeit von 11 bis 16 Uhr. Ein solches Nachwuchstalent wird von der 4. bis zur 6.Stunde von  der Schulleitung  vom Unterricht freigestellt und im Anschluss daran selbstverständlich auch von der Teilnahme an der OGS durch die OGS-Leitung freigestellt). Gleichzeitig sollte formuliert werden, dass solche Ausnahmen tatsächlich Ausnahmen bleiben und die regelmäßige, d.h. tägliche Teilnahme in den jeweils geltenden OGS-Zeiten die Regel darstellt.

Bei regelmäßigen Terminen (z.B. Arztbesuche, therapeutische Termine), die dazu führen, dass Schüler und Schülerinnen mehr oder weniger regelmäßig nicht an der OGS bis 15 Uhr teilnehmen können, stellt sich die Frage, ob die OGS für das jeweilige Kind das richtige Angebot darstellt und nicht die Inanspruchnahme von Angeboten im Rahmen der Betreuungspauschale sinnvoller wäre.

Kündigung

Im Anschluss an das Thema der Teilnahmeregelungen und Verstößen dagegen ist die generelle Frage der in Betreuungsverträgen zu regelnden und regelbaren Kündigungsmöglichkeiten. Hierbei ist es sinnvoll, zwischen den Kündigungsmöglichkeiten seitens der Erziehungsberechtigten und denen des Trägers der OGS zu unterscheiden:

      Seitens der Erziehungsberechtigten

Den Erziehungsberechtigten sollte die Möglichkeit der Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund vertraglich offen gehalten werden. Wichtige Gründe stellen zum Beispiel Schulwechsel, Umzug oder gesundheitliche ärztlich attestierte Probleme, die zu einer mangelnden Teilnahmefähigkeit führen, dar. Hierbei sollte eine angemessene Kündigungsfrist gewahrt werden, damit alle Beteiligten sich auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses einstellen können.  Interessengerecht erscheint insoweit eine Kündigungsfrist mit einem längeren Vorlauf von ggf. bis zu drei Monaten, die damit gleichlaufend ist zur Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages, die dann mit Wirksamwerden der Kündigung entfällt. Für den Träger sind unterjährige Kündigungen nach dem festgelegten  Stichtag für die Zahl der förderfähigen Ganztagsplätze (1.Schultag nach den Herbstferien, vgl. BASS 11-02 Nr.19 - 6.2.2.) i.d.R. förderunschädlich. Ferner sollte ein Schriftformerfordernis mit entsprechendem Nachweis bzw. Begründung für die Kündigung konstituiert werden, was im Übrigen auch für alle nachfolgenden Kündigungsmöglichkeiten gilt.

      Seitens des Trägers der OGS

Dem Träger der OGS sollten für verschiedene denkbare Situationen ebenfalls eine Kündigungsmöglichkeit eingeräumt werden. Ein Fall wäre zum Beispiel, wenn alle vorhandenen Hilfesysteme (Eltern, Schulleitung, externe Stellen) zur Integration eines Kindes in die OGS genutzt worden sind, diese jedoch fehlgeschlagen sind und sich das das Kind als nicht tragbar und damit als nicht „OGS-fähig“ erweist. Dies ist stets dann gegeben, wenn das Kind eine Gefahr für sich und andere darstellt. Liegt eine solche Situation vor, berichten die OGS-Leitung und die Schulleitung  schriftlich dem Träger der OGS hierüber. Unter Zugrundelegung des gefertigten Berichts wird mit der Stadtverwaltung Einvernehmen über eine Kündigung hergestellt und diese sodann durch den Träger der OGS schriftlich gegenüber den Erziehungsberechtigten ausgesprochen. Gegebenenfalls  ist ebenfalls eine Freistellung von der OGS mit sofortiger Wirkung bei Gefahr im Verzug auszusprechen. Um die jeweilige Nachweispflicht zur Berichterstattung zu erfüllen, sollte die OGS-Leitung die Entwicklung der Situation und die Nutzung sämtlicher Hilfesysteme dokumentieren, um so den wichtigen Kündigungsgrund nachvollziehbar darlegen zu können.

In Anlehnung hieran ist auch die Situation denkbar, dass für den Träger und das OGS-Personal die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten unzumutbar geworden und eine Kündigung des Vertragsverhältnisses als letztes Mittel geboten ist. Auch hier sollte der Träger zuvor eine Mahnung mit Hinweis auf die drohende Kündigung aussprechen und die unlösbaren Probleme in der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten schriftlich dokumentieren, um so den Nachweis der Unzumutbarkeit führen zu können.

Ein weiterer Kündigungsgrund ist im wiederholten Falle der Nicht- bzw. Zuspäterfüllung der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Träger der OGS (Essensgeld)  durch die Erziehungsberechtigten zu sehen.  Um den Erziehungsberechtigten die Möglichkeit einzuräumen, zukünftig ihren vertraglichen Pflichten nachzukommen, sollte ebenfalls eine Mahnung vor Ausspruch der Kündigung erfolgen.

Auch andere Vertragspflichtverletzungen wie zum Beispiel ein wiederholter Verstoß gegen die vereinbarten Teilnahmeregelungen, bilden die Grundlage für eine Kündigung seitens des Trägers der OGS und sollten in den Betreuungsverträgen mit den jeweiligen Kündigungsvoraussetzungen aufgenommen werden.

Ein weiteres Kündigungsrecht durch den Träger der OGS ist zu bejahen, wenn die OGS vom jetzigen Träger nicht fortgeführt wird. In diesem Fall darf der Träger selbstverständlich auch den Betreuungsvertrag mit Wirkung zum jeweiligen Beendigungszeitpunkt der Trägerschaft kündigen. Die Schulleitung sollte jedoch möglichst zeitnah die Erziehungsberechtigten über den Trägerwechsel informieren, so dass diese gegebenenfalls mit dem neuen Träger einen Betreuungsvertrag für das neue Schuljahr schließen können. Zu empfehlen ist jedoch, dass Trägerwechsel nur zum jeweiligen Schuljahresende möglich sind.

Weiterzahlung von Elternbeiträgen nach Kündigung

Für alle Kündigungsgründe, die aus der Sphäre der Erziehungsberechtigten oder des Kindes kommen, stellt sich die Frage, ob nach Wirksamwerden der Kündigung, die Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages entfällt. Dieser Gedanke entspringt aus der Situation, dass die Kommunen zu Beginn des jeweiligen Schuljahres auf Grund der beantragten Gruppenstärke bzw. Kinderzahlen ihren Eigenanteil, der in der Regel durch Erhebung der Elternbeiträge gedeckt wird, festgesetzt und an  die jeweiligen Träger der OGS Fördermittel ausgeschüttet haben. Der Träger hat wiederum auf Grund der bewilligten Gruppen bereits für das ganze Schuljahr Personal eingestellt und Investitionen getätigt. 

Würde nun die Pflicht zur Weiterzahlung des Elternbeitrages entfallen, entstünde ein erheblicher finanzieller Schaden auf allen Seiten, da sowohl Kommune als auch Träger in Vorleistung getreten sind. Im Hinblick auf den Hintergrund, dass die monatliche Erhebung des Elternbeitrages durch die Kommunen vor allem darauf gründet, die Erziehungsberechtigten nicht unzumutbar finanziell zu belasten (z.B. durch Erhebung eines Jahresbeitrages), sondern durch die monatliche Staffelung diese Belastung sozial adäquat gestaltet werden soll, ist diese Folge für alle Beteiligten unzumutbar.  

Auch auf Grund des Herrührens des Kündigungsgrundes aus der Sphäre der Erziehungsberechtigten bzw. des Kindes, besteht die Pflicht zur Weiterzahlung des Elternbeitrages fort. Auf diese Folge sollten die Erziehungsberechtigten auch im Betreuungsvertrag hingewiesen werden.  Eine Ausnahme für die Weiterzahlung des Elternbeitrages sollte für folgende Alternativen gelten:  Ein Schaden entsteht nur dann nicht, wenn es eine Warteliste bzw. ein Ersatzkind gibt, das den alten Platz „übernimmt“, also ein neuer Betreuungsvertrag abgeschlossen wird und so die Beitragszahlung gewährleistet wird. Darüber hinaus sollte auch im Falle des Schulwechsels eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Weiterzahlung der Elternbeiträge gemacht werden, unabhängig davon, dass hierbei dennoch ein Schaden zu verzeichnen wäre. Hierfür muss jedoch beispielsweise der Nachweis für den Schulwechsel durch die neue aufnehmende Schule geführt werden.

Datenschutz

In der Praxis kommt immer wieder die Frage auf, ob und wie ein Austausch zwischen den Lehrkräften und dem pädagogischen Personal des Offenen Ganztags unter Datenschutzaspekten stattfinden kann.

§ 120 SchulG NRW führt aus:

"Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen in der Schule nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie für Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen."

Im Dezember 2019 hat der Landtag im Rahmen einer kleinen Anfrage "Datenschutzrechtliche Zusammenarbeit in der Schule" (Drs. 17/ 8396) ausgeführt, dass zu den Personen, denen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 120 Abs. 1 SchulG NRW personenbezogene Daten zugänglich gemacht werden dürfen, neben den Lehrkräften und sonstigen im Landesdienst stehendem pädagogischen und sozialpädagogischen Personal nach § 58 SchulG auch das im Ganztag eingesetztes Personal gehört. Da die OGS als schulische Veranstaltung gilt, ist es damit zulässig, den pädagogischen Ganztagskräften diejenigen personenbezogenen Daten zugänglich zu machen, welche sie zur Erfüllung der Angebote des Offenen Ganztags benötigen. Dazu gehört auch der Austausch zu den Förderbedarfen der Schülerinnen und Schüler. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Austausch über andere Daten (z.B. Bankverbindung etc.) grundsätzlich nicht von § 120 SchulG NRW erfasst ist und somit einer ausdrücklichen Einwilligung bedarf. Aus diesem Grund und zur Gewährleistung einer umfassenden Transparenz den Erziehungsberechtigten gegenüber, über was ein Austausch stattfindet, ist es ratsam eine entsprechende Einwilligungserklärung bereits mit in die Betreuungsverträge aufzunehmen. Auf Grund der Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist daneben eine umfängliche Datenschutzerklärung seitens des außerunterrichtlichen Trägers gegenüber den Eltern als Vertragspartei, erforderlich. "

 

 

1 Bei dem Begriff "Betreuungsvertrag" handelt es sich um einen in der Praxis üblicherweise verwendeten Begriff, der jedoch keine inhaltliche Qualifizierung als Betreuungsmaßnahme beinhaltet - möglich wären deswegen auch inhaltlich genauere Begriffe wie "OGS-Vertrag" oder "Vertrag über die Teilnahme an der OGS"

Rolle der Jugendämter

Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010:

Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I (BASS 12 - 63 Nr. 2)

"4.1 Ganztagsschulen sind Gegenstand der Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung (§ 80 SchulG, § 80 SGB VIII und § 7 KJFöG), auch im Rahmen von regionalen Bildungsnetzwerken."

Die Gebietskörperschaften sind zur Abstimmung von Schulentwicklungs- und Jugendhilfeplanung (spiegelbildlich: § 80 SchulG NRW und § 7 3.AG-KJHG-KJFöG NRW) verpflichtet, die einzelne Schule zur Zusammenarbeit mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe (spiegelbildlich: § 5 Abs. 2 SchulG und § 81 SGB VIII). Die Schulträger werden ermächtigt, Vereinbarungen (Kooperationsverträge) mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe über außerunterrichtliche Angebote abzuschließen (§ 9 Abs. 3 SchulG, ausdrücklich im Hinblick auf die offene Ganztagsschule). Vorgesehen sind weitreichende Mitwirkungsmöglichkeiten in den jeweiligen Gremien der anderen Seite (z.B. § 78 SGB VIII , §§ 66 Abs. 7 SchulG und § 68 Abs. 4 SchulG).

Bildungsnetzwerke sind ein herausgehobenes Instrument. D.h. nicht, dass das Bildungsnetzwerk vor Ort alles regelt, was zu regeln ist. Dies ist nach wie vor Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung. Die Bildungsnetzwerke sorgen für Vernetzung.

Bei der Umsetzung muss man auch beachten, dass sich die Zusammenarbeit in Kreisen mit vielen Städten mit eigenem Jugendamt anders darstellt als in Kreisen, in denen i.d.R. nur wenige Städte und Gemeinden ein eigenes Jugendamt haben. Ein exemplarischer Blick auf die Kreise Recklinghausen und Warendorf belegt, wie unterschiedlich Abstimmungsverfahren sein können.

 

Beteiligung der Jugendhilfe am Ganztagskonzept

Beitrag bei Bedarfsplanung und Umsetzung