Aufsicht

Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010:

Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I (BASS 12 - 63 Nr. 2)

"9.1 Angebote außerschulischer Träger gelten als schulische Veranstaltungen.

"9.2 Für Aufsicht und Sicherheitsförderung gelten der

  • RdErl. d. MSW v. 18. 7. 2005 „Verwaltungsvorschriften zu § 57 SchulG - Aufsicht" (BASS 12 - 08 Nr. 1),
  • RdErl. d. KM vom 29.12.1983 „Unfallverhütung, Schülerunfallversicherung" (BASS 18 - 21 Nr. 1),
  • RdErl. d. MSWKS und d. MSWF v. 30. 8. 2002 „Sicherheitsförderung im Schulsport" (BASS 18 - 23 Nr. 2) und
  • RdErl. d. KM v. 24. 5. 1976 "Grundausbildung in Erster Hilfe" (BASS 18 - 24 Nr. 1).

Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt sicher, dass Aufsicht und Sicherheitsförderung auch vom Personal der außerschulischen Angebote im Sinne dieser Erlasse wahrgenommen werden, und gewährleistet die Einweisung in die Aufsichtspflicht. 

 

Aufsichtspflicht der Schule 

Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen. Schülerinnen und Schüler, die sich auf dem Schulgrundstück aufhalten, sind während einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder von sonstigen Schulveranstaltungen sowie in Pausen und Freistunden zu beaufsichtigen (vgl. Nr. 1 der VV zu § 57 Abs. 1 SchulG - Aufsicht). Der Weg zur Schule und von der Schule nach Hause fällt nicht unter die Aufsichtspflicht der Schule. Für Schülerinnen und Schüler der Sek. II, denen die Erlaubnis erteilt wurde, in Freistunden und Pausen das Schulgrundstück zu verlassen, entfällt die Aufsichtspflicht. Da Angebote außerschulischer Träger als schulische Veranstaltungen gelten, besteht auch hier die Aufsichtspflicht der Schule. Diese obliegt nach dem vorgenannten Aufsichtserlass den Lehrkräften der Schule, den pädagogischen Fachkräften sowie dem weiteren Betreuungspersonal, das in Ganztagsangeboten in jeglicher Form an der Schule tätig ist.

Die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung der Aufsicht an der Schule liegt in der Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters, die oder der dabei die Beschlüsse der Lehrerkonferenz über die Grundsätze der Aufstellung der Aufsichtspläne zu berücksichtigen hat.

Organisations- und Aufsichtsfragen, die sich im Zusammenhang mit außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten stellen, sind nach den Regelungen Nrn. 6 und 9 des Runderlasses "Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I" vom 23.12.2010. zu beurteilen. Danach ist die Zusammenarbeit zwischen Schulträger, Schule und außerschulischem Träger in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Die Vereinbarung hält insbesondere Rechte und Pflichte der Beteiligten und des jeweiligen Personals fest und regelt die gegenseitigen Leistungen der Kooperationspartner sowie u. a. die Verfahren zur Erstellung und Umsetzung des pädagogischen Konzepts, den Zeitrahmen, den Personaleinsatz, darunter u. a. die Verwendung von Lehrerstellenanteilen, Vertretungs- und Aufsichtsregelungen, Regelungen für den Umgang bei Konflikten, erweiterte Mitwirkungsmöglichkeiten des Personals außerschulischer Träger sowie Regelungen zur Beteiligung der Eltern und der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler.

Dies bedeutet, dass die beteiligten Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung die Aufsichtserfordernisse an der Schule definieren und Verantwortlichkeiten des unterschiedlichen Personals (Lehrkräften der Schule, pädagogische Fachkräfte sowie weiterem Betreuungspersonal in Ganztagsangeboten) hinsichtlich Zeit, Ort und Anzahl der aufsichtführenden Personen festlegen.

Es liegt also in der Organisations- und Leitungsverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters darauf zu achten, dass in der Kooperationsvereinbarung die Rechte und Pflichten der Beteiligten auch hinsichtlich der Aufsichtsführung geregelt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat darüber hinaus sicherzustellen, dass Aufsicht und Sicherheitsförderung auch vom Personal der außerunterrichtlichen Angebote im Ganztag im Sinne des Aufsichtserlasses wahrgenommen werden und hat die Einweisung in die Aufsichtspflicht zu gewährleisten. In der Erfüllung der Schulleitungsaufgaben kann sie oder er als Vorgesetzte oder Vorgesetzter allen an der Schule tätigen Personen Weisungen erteilen (§ 59 Abs. 2 Satz 2 SchulG).

 

Aufsichtspflicht der Lehrkräfte/ Kräfte im Ganztag

  • Die Aufsichtspflicht obliegt allen Lehrkräften, dem pädagogischen Fachpersonal sowie dem weiteren Betreuungspersonal der Schule (siehe Erlass Verwaltungsvorschriften zu § 57 Abs. 1 SchulG - Aufsicht -).
  • Das Personal muss sorgfältig und nach den Bedürfnissen der konkret zu betreuenden Schülerinnen und Schüler ausgewählt, geschult und fortgebildet werden. Die konkreten Förder- und Betreuungsbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler sind hierbei besonders zu berücksichtigen, z.B. besondere Erkrankungen und sich daraus ergebene Hilfestellungsleistungen.
  • In Bezug auf die Haftung gilt, dass die Aufsichtsperson nicht haftet, wenn sie entsprechend ausgewählt und geschult wurde und alles tut, was ein verantwortungsbewusster Mensch tun würde, dem junge Menschen anvertraut sind. Sollte in diesem Fall ein Schadensfall eintreten, so kann die Aufsichtsperson nicht zur Rechenschaft gezogen werden (vgl. hierzu "Haftungsfragen im Ganztag" sowie "Anwendbarkeit der Amtshaftungsgrundsätze im Ganztag")

Besonderheit vor Unterrichtsbeginn

Es besteht eine Aufsichtspflicht der Lehrkärfte 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn.

Eine solche Pflicht besteht für das OGS-Personal nur dann, wenn die jeweiligen Personen auch dafür bezahlt werden, d.h. eine entsprechende Formulierung in den Kooperationsverträgen steht, die sich dann in den Arbeitsverträgen niederschlägt.

 

Rechtsquellen:

Eine zusammenfassende Darstellung bietet ein gemeinsames Faltblatt der Unfallkasse, des MSW und des MFKJKS zur Sicherheitsförderung und Aufsicht.

Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich nicht nur auf Zeiten, in denen Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen, sondern auch auf Pausen, Freistunden und angemessenen Zeiten vor und nach dem Unterricht oder sonstiger Schulveranstaltungen, in denen sich Schülerinnen und Schüler auf dem Schulgrundstück aufhalten (§ 57 Abs. 1 SchulG i. V m. Aufsichtserlass - BASS 12-08 Nr. 1).

Vor der letzten Änderung des Erlasses vom 23.12.2010 sah der Aufsichtserlass vor, dass lediglich Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II von der Schulleitung nach Beteiligung der Schulkonferenz gestattet werden konnte, das Schulgrundstück in Freistunden und Pausen zu verlassen. Regelungen für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I gab es bis dahin nicht. Allerdings gab es im ebenfalls am 23.12.2010 aufgehobenen Runderlass „Geld oder Stelle- Sekundarstufe I; Pädagogische Übermittagsbetreuung/ Ganztagsangebote“ (BASS 12-63 Nr. 6) die Regelung, dass Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I während der Zeiten der pädagogischen Übermittagsbetreuung, die durch die verpflichtende Teilnahme am Nachmittagsunterricht erforderlich ist, das Schulgelände nur mit ausdrücklicher Einverständniserklärung der Eltern verlassen dürfen. Diese Regelung hatte zu erhöhtem Beratungsbedarf der Schulen hinsichtlich ihrer Aufsichtsverpflichtungen bei den Schulaufsichtsbehörden und zu uneinheitlichen Verfahrensweisen geführt, so dass Regelungsbedarf bestand.

Im Zuge der Zusammenführung mehrerer Erlasse in dem neuen Grundlagenerlass „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ vom 23.12.2010 (BASS 12-63 Nr. 2) sind daher auch im Aufsichtserlass Änderungen vorgenommen worden. Dabei wurden gleichermaßen Sicherheitsaspekte und mögliche Gefährdungen der Schülerinnen und Schüler nach Alter, Entwicklungsstand und Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins sowie die Interessen der Schule an eindeutigen Aufsichtsregelungen sowie der Eltern, Schülerinnen und Schüler im Hinblick auf eine freie Gestaltung von Mittagspause und Freistunden bedacht.

Die jetzt gültige Regelung sieht vor, dass zusätzlich zu den Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II auch Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I, die nicht im gebundenen Ganztag unterrichtet werden, ab Klasse 7 unter bestimmten Voraussetzungen das Schulgelände in der Mittagspause und in Freistunden verlassen dürfen. Dies stellt eine beträchtliche Ausweitung der bisherigen Regelungen des Aufsichtserlasses dar.

In Abgrenzung dazu müssen Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 und 6 mit verpflichtendem Nachmittagsunterricht an höchstens einem Tag in der Woche (vgl. Nr. 2.1 des Runderlasses „ Fünf-Tage-Woche an Schulen“ - BASS 12-62 Nr. 2) in der einstündigen Mittagspause in der Schule verbleiben. 

Diese Differenzierung ist im Hinblick auf das Alter (10-12 Jahre) und der mit einem (nach mehrstündigem Vormittagsunterricht innerhalb einer Stunde zurückzulegenden) zusätzlichen Schulweg verbundenen Gefährdung der Betroffenen sachgerecht.

Abhängig von den Gegebenheiten an der Schule vor Ort können die Schülerinnen und Schüler in der Mittagspause freiwillig an den Angeboten der pädagogischen Übermittagsbetreuung teilnehmen, ein in der Schule angebotenes Essen oder selbst mitgebrachte Speisen verzehren oder die Zeit mit ihren Schulkameradinnen und -kameraden im Freien und auch in geeigneten Räumen frei gestalten. 

Der Aufsichtserlass des MSW vom 18.07.2005 führt in Nr. 1 Abs. 6 aus: „Schülerinnen und Schüler der Primarstufe dürfen auch bei unvorhersehbarem Unterrichtsausfall grundsätzlich nur zu den im Stundenplan vorgesehenen Zeit nach Hause entlassen werden." Der Erlass „Hitzefrei" vom 22.05.1975 hält fest: „Die besonderen örtlichen Gegebenheiten der jeweiligen Schule - z.B. Ganztagsbetrieb, Fahrplan der Schülerbusse - sind zu berücksichtigen."

Diese Regelungen bedeuten jedoch nicht, dass außerschulische Fachkräfte, z.B. die OGS-Kräfte eines Trägers der Jugendhilfe, bei „Hitzefrei" die Betreuung übernehmen müssen. Der Erlasse „Hitzefrei" trifft eine Aussage über den Unterricht, nicht jedoch über die Betreuungspersonen von Kindern, die wegen des Ganztagsbetriebs die Schule nicht verlassen können. Hier ist der Ganztagserlass zu berücksichtigen, der in Nr. 10.6 Abs. 2 Satz 1 festhält: „Die Schule stellt durch geeignete Vertretungskonzepte sicher, dass Unterricht und vergleichbare Angebote im Ganztag und in der pädagogischen Übermittagbetreuung, die von Lehrkräften im Rahmen ihrer regelmäßigen und wöchentlichen Pflichtstunden durchgeführt werden, nicht ausfallen."

Dies bedeutet, dass für die Versorgung der Kinder des Ganztags in diesem Zeitraum nicht das Personal der außerunterrichtlichen Angebote, sondern die Lehrkräfte der Schule zuständig sind.

Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010:

Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I (BASS 12 - 63 Nr. 2)

Der Erlass bietet unter den Nummern 1.1 und 1.2 eine vollständige Aufzählung der Formen von Ganztagsschulen bzw. von Ganztags- und Betreuungsangeboten, die es im Schuljahr 2010/2011 in Nordrhein-Westfalen für die Primarstufe und die Sekundarstufe I gibt. Die Aufzählung des Schulgesetzes stammt aus dem Jahr 2006. In der Zwischenzeit sind weitere Formen entstanden, so z.B. zum 1.2.2009 die pädagogische Übermittagbetreuung in der Sekundarstufe I.

Zu unterscheiden sind Ganztagsschulen, in denen die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler zum großen Teil verpflichtend ist, und außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote, die keine Teilnahmeverpflichtungen kennen.

Verhältnis der Begrifflichkeiten in NRW & KMK (Kultusministerkonferenz)

Die in Nordrhein-Westfalen gültigen Begriffe unterscheiden sich teilweise von den Begriffen der Kultusministerkonferenz. Die KMK unterscheidet gebundene, teilgebundene und offene Ganztagsschulen.

Der Begriff der gebundenen Ganztagsschule wird von der KMK und von Nordrhein-Westfalen identisch verwendet, die beiden anderen Begriffe der KMK jedoch nicht.

Nach KMK-Definition wären offene Ganztagsschulen im Primarbereich teilgebundene Ganztagsschulen, weil zwar nicht alle Schülerinnen und Schüler einer Schüler verpflichtend am Ganztag teilnehmen, wohl aber die Schülerinnen und Schüler, die sich zum Ganztag angemeldet haben. Die KMK-Definition der offenen Ganztagsschule entspricht der nordrhein-westfälischen Definition der außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Abs. 2 SchulG).

Teilgebundene Ganztagsschulen im Sinne der KMK-Definition gibt es in Nordrhein-Westfalen nicht. Es gibt einige wenige ältere Ganztagsschulen, die aus welchen Gründen auch immer den gebundenen Ganztag nur für einen Teil ihrer Schülerinnen und Schüler anbieten. Sie werden in Nordrhein-Westfalen als gebundene Ganztagsschulen gezählt, haben aber Bestandschutz. Neue Schulen dieser Art werden in Nordrhein-Westfalen nicht eingerichtet.

Sonstige Angebote der Jugendhilfe in Nordrhein-Westfalen

Nicht erfasst in den oben genannten Formen des Ganztags bzw. der Betreuung von Schulkindern sind die auch in Nordrhein-Westfalen noch vorhandenen Angebote für Schulkinder in Kindertageseinrichtungen. Es gibt im Schuljahr 2010/2011 noch rund 4.500 Plätze für Schulkinder in Kindertageseinrichtungen, die nach den Vorgaben des KiBiz finanziert werden.

Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010:

Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I (BASS 12 - 63 Nr. 2)

"3.1. Zu den Merkmalen sowohl einer gebundenen als auch einer offenen Ganztagsschule (§ 9 Abs. 1 SchulG und § 9 Abs. 3 SchulG) gehören beispielsweise

  • Angebote für unterschiedlich große und heterogene Gruppen, die auch besondere soziale Problemlagen berücksichtigen,
  • ein verlässliches Zeitraster und eine sinnvoll rhythmisierte Verteilung von Lernzeiten auf den Vormittag und den Nachmittag, auch unter Entwicklung neuer Formen der Stundentaktung,
  • die Öffnung von Schule zum Sozialraum und die Zusammenarbeit mit den dort tätigen Akteuren „auf Augenhöhe",
  • Förderkonzepte und -angebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedarfen (zum Beispiel Sprachförderung, Deutsch als Zweitsprache, Mathematik und Naturwissenschaften, Fremdsprachen, Bewegungsförderung),
  • die Förderung der Interessen der Schülerinnen und Schüler durch zusätzliche themen- und fachbezogene oder fächerübergreifende, auch klassen- und jahrgangsstufenübergreifende Angebote und außerunterrichtliche Praktika,
  • zusätzliche Zugänge zum Lernen und Arbeitsgemeinschaften (zum Beispiel Kunst, Theater, Musik, Werken, Geschichtswerkstätten, naturwissenschaftliche Experimente, Sport) sowie sozialpädagogische Angebote, insbesondere im Rahmen von Projekten der Kinder- und Jugendhilfe (zum Beispiel interkulturelle, geschlechtspezifische, ökologische, partizipative, freizeitorientierte und offene Angebote),
  • Anregungen und Unterstützung beim Lösen von Aufgaben aus dem Unterricht und Eröffnung von Möglichkeiten zur Vertiefung und Erprobung des Gelernten sowie zur Entwicklung der Fähigkeit zum selbstständigen Lernen und Gestalten,
  • Möglichkeiten und Freiräume zum sozialen Lernen, für Selbstbildungsprozesse und für selbstbestimmte Aktivitäten,
  • ein angemessenes Gleichgewicht von Anspannung und Entspannung mit entsprechenden Ruhe- und Erholungsphasen und von Kindern und Jugendlichen frei gestaltbaren Zeiten,
  • Angebote zur gesunden Lebensgestaltung, u.a. zu einer gesunden Ernährung,
  • vielfältige Bewegungsanreize und -angebote,
  • die Einbindung der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler an Konzeption und Durchführung der Angebote,
  • Unterstützungsangebote für Eltern, zum Beispiel zu Erziehungsfragen, der Beratung und Mitwirkung,
  • in der Sekundarstufe I auch die Orientierung auf Aspekte der Berufs- und Ausbildungsreife oder der Hochschulreife sowie Lebensplanung.

Offene und gebundene Ganztagsschulen setzen diese Merkmale im Rahmen ihrer Ressourcen und Möglichkeiten um."

Bei diesen Merkmalen handelt es sich nicht um eine abschließende Auflistung oder gar ein abschließendes Curriculum, sondern um einen offenen Katalog. Auch weitere Merkmale sind denkbar, je nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten. Auch ist nicht erforderlich, dass alle Merkmale vorhanden sein müssen. So muss auch bedacht werden, was mit den vorhandenen Ressourcen umsetzbar ist.

Außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Abs. 2 SchulG) können sich inhaltlich im Rahmen ihrer Ressourcen an den Merkmalen von Ganztagsschulen orientieren. Gegebenenfalls kann dies dazu führen, dass auch die Umsetzung einzelner Merkmale des Ganztags das pädagogische Konzept weiter voran bringt. Vielleicht ist der Einstieg über eine pädagogische Übermittagbetreuung oder ein freiwilliges Ganztagsangebot schon ein erster Schritt zu den für den gebundenen Ganztag erforderlichen innerschulischen Debatten. In Gymnasien zeigt sich dies zurzeit besonders deutlich im Hinblick auf die Entwicklung von Lernzeitkonzepten zur Abfederung der durch G 8 entstandenen Belastungen.

An offenen und gebundenen Ganztagsschulen werden die Hausaufgaben in das Gesamtkonzept des Ganztags integriert (Nr. 5.4 des Erlasses „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“, RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.12.2010, BASS 12-63 Nr. 2). Dort wird auch auf den Runderlass "Unterrichtsbeginn, Verteilung der Wochenstunden, Fünf-Tage-Woche, Klassenarbeiten und Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen" d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 05.05.2015 ( BASS 12–63 Nr. 3) verwiesen.

Demnach treten an Ganztagsschulen (§ 9 Absätze 1 und 3 SchulG) in der Sekundarstufe I  Lernzeiten an die Stelle von Hausaufgaben. Die Lernzeiten sind so in das Gesamtkonzept des Ganztags zu integrieren, dass es in der Regel keine schriftlichen Aufgaben mehr gibt, die zu Hause erledigt werden müssen.

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