3. Ebene Vergaberecht

Vergabe von Trägerschaften im Ganztag

Grundsätzlich ist vor dem Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen Schulträger, Schulleitung und außerunterrichtlichem Träger zu überprüfen, ob dieser vergaberechtlich relevant und damit ausschreibungspflichtig ist. Die Prüfung, ob ein Vergabeverfahren durchzuführen und welche konkrete Verfahrensart im jeweiligen Fall gegebenenfalls einschlägig ist, obliegt den Kommunen, die ihre Vergabeverfahren selbstständig verantworten.

Im Vergaberecht sind vor allem die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu berücksichtigen (vgl. hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und
Rahmenvorschriften Vergabeportal NRW).

Gemäß § 99 Abs. 1 GWB muss ein Vergabeverfahren bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags durchgeführt werden. Der Anwendungsbereich des Vergabeverfahrens ist also nur im Falle eines geplanten Neuabschlusses eines Vertrages eröffnet. Bestehende Verträge müssen somit, sofern sie als sogenannter „Altvertrag“ vor der Einführung der Vergabe-
und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) im Jahre 2009 abgeschlossen wurden, grundsätzlich nicht ausgeschrieben werden. Dies gilt auch für laufende Verträge,
bei denen eine im Vertrag bereits angelegte Verlängerungsoption genutzt und der bisherige Vertrag durch Ausübung dieses Gestaltungsrechts automatisch verlängert wird. Möchten die Vertragsparteien hingegen wesentliche Vertragsbestandteile ändern, liegt ein ausschreibungspflichtiger Vorgang vor, da diese Konstellation mit dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichzustellen ist.

Ist hiernach im Falle eines geplanten Abschlusses einer Kooperationsvereinbarung ein Vergabeverfahren durchzuführen, stellt die Vergabe einer Trägerschaft im Ganztag einen
Dienstleistungsauftrag im Sinne von § 99 Abs. 4 GWB dar. Damit finden auch die Vorgaben der VOL/A Anwendung, welche die Bestimmungen des GWB für den Bereich der Liefer- und Dienstleistungen ergänzen und konkretisieren.

Die VOL/A unterscheidet hinsichtlich des Vergabeverfahrens zwischen drei Verfahrensarten, wobei bei der Vergabe von Trägerschaften im Ganztag vor allem die Verfahrensarten der
freihändigen Vergabe gemäß § 3 Abs. 5 VOL/A sowie der beschränkten Ausschreibung (mit oder ohne Teilnehmerwettbewerb) gemäß § 3 Abs. 3 und Abs. 4 VOL/A zu berücksichtigen sind.  

Beispielsweise kann eine freihändige Vergabe im Sinne von § 3 Abs. 5 lit. l VOL/A durchgeführt werden, wenn für die Leistungserbringung nur ein Unternehmen in Betracht kommt.

Eine beschränkte Ausschreibung ist bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen mit oder ohne Teilnehmerwettbewerb durchzuführen. Ein Teilnehmerwettbewerb ist unter anderem
dann entbehrlich, wenn dadurch ein unverhältnismäßiger Aufwand entstünde, § 3 Abs. 4 lit.b VOL/A.

Ist hingegen ein Teilnehmerwettbewerb durchzuführen, so wird empfohlen von der Möglichkeit der Erstellung eines umfassenden Anforderungsprofils Gebrauch zu machen, um gemäß § 3 Abs. 3 lit.a VOL/A eine etwaige besondere Eignung eines außerunterrichtlichen Trägers im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 VOL/A berücksichtigen und würdigen zu können. Dieses Anforderungsprofil sollte vor allem auch solche Eignungskriterien vorsehen, die dem Grundgedanken der späteren Kooperation, das heißt Zusammenarbeit auf Augenhöhe zwischen den Beteiligten (Schulträger, Schulleitung und außerunterrichtlichem Träger), Rechnung tragen und die hierfür relevanten Merkmale des Ganztags aufgreifen. Mögliche Eignungskriterien können etwa ein Votum der Schulleitung oder der Schulkonferenz, die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe sowie die aktuelle Trägerschaft von einer bestimmten Zahl von Offenen Ganztagsschulen sein. Des Weiteren sind aber auch besondere pädagogische Aspekte (Ganztagsklassen, Rhythmisierung, Vernetzung, pädagogischer Mittagstisch etc.) als Eignungskriterien denkbar.